Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 25.02.1988 – 4 StR 73/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 73/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Harald Kent Fol aus De, ort geboren an 1350,
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe in der Küche seiner Wohnung Andrea PB». die Freundin seines Sohnes, vergewaltigt, während dieser sich vorübergehend aus der Wohnung entfernt hatte. Der Angeklagte hat behauptet, Andrea P@EEBD sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Diese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt; sie folgt den Angaben der Frau, die auf Drängen des Sohnes des Angeklagten bei
der Polizei Anzeige erstattet und - nach Belehrung darüber, daß ihr kein Aussageverweigerungsrecht zustünde - die den Angeklagten belastenden Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Demgegenüber hat der Sohn des Angeklagten seine diesen belastenden, vor der Polizei gemachten Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen und ausgesagt, "daß seine damalige Freundin keineswegs verstört, sondern völlig normal die Küche verlassen habe und ihre Strumpfhose nur ganz leicht verrutscht, bzw. ein wenig knitterig gewesen sei Anschließend habe sich die Geschädigte erst einmal für mindestens fünf Minuten zu den übrigen Anwesenden an den Eßtisch gesetzt und an der allgemeinen Unterhaltung teilgenommen" (UA 18).
Die Strafkammer erörtert in den Urteilsgründen nicht, ob die damalige Freundin des Sohnes des Angeklagten nicht deshalb behauptet hat, sie sei vergewaltigt worden, weil sie bei dem unvermuteten Auftauchen ihres aufgebrachten Freundes eine Erklärung für ihren Aufenthalt mit dem Angeklagten in der verschlossenen Küche und den mit diesem vorgenommenen Geschlechtsverkehr finden mußte. Hierfür könnte immerhin sprechen, daß sie erst auf Aufforderung ihres Freundes die Wohnung verließ, erst auf der Straße von der Vergewaltigung berichtete und sich zunächst dem Drängen ihres Freundes, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, widersetzte (UA 10/11). Es wäre zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob der von ihr dort und später in der Hauptverhandlung behauptete Grund, sie wolle auf die Familie des Angeklagten, insbesondere auf sein kleines Kind, Rücksicht nehmen und deshalb nicht aussagen, nicht nur vorgeschoben war. In diesem Zusammenhang hätte auch das nach der Anzeigeerstattung bei der gynäkologischen Untersuchung von ihr gezeigte "bagatellisierende Gesamtverhalten" (UA 19) in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssen.
In der Nichterörterung der naheliegenden Frage, ob die den Angeklagten belastenden Angaben von Andrea oo 5) nicht darauf beruhen konnten, eine Entschuldigung für ihr Verhalten gegenüber ihrem damaligen Freund und Sohn des Angeklagten zu finden, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß; denn eine erschöpfende Beweiswürdigung und damit eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung ist dann nicht gegeben, wenn der Tatrichter sich nicht mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1988 - 2 StR 551/87 - und vom 30. April 1986 - 2 StR 755/85; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5 und 6).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es sich empfehlen könnte, einen Sachverständigen dazu zu hören, ob das ungewöhnliche Verhalten der Frau bei der gynäkologischen Untersuchung, wo sie "euphorisch und wenig beeindruckt wirkte" (UA 19), der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, sie sei vergewaltigt worden, entgegensteht. Der Gynäkologe mag ein derartiges Verhalten zwar gelegentlich beobachtet haben; zur Bewertung dieses Verhaltens in bezug auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen würde ihm aber die Fachkompetenz fehlen.
Im übrigen weist der Senat zur Strafbemessung darauf hin, daß dann, wenn allein "wegen des anfänglichen Entgegenkommens des Opfers" ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB angenommen wird, geprüft werden muß,
bemessung 3).
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