Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 30.04.1986 – 2 StR 755/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ADD BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 755/85 URTEIL Io 4.f6
in der Strafsache
gegen
den Universalfräser Gerd Wolfgang R EEB. onne festen Wohnsitz, geboren am (EEE 13952 in cum CU GEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
‚v0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ER in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
GEB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEE :.: EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Totschlags und wegen Diebstahls verurteilt wor-
den ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, ferner wegen Diebstahls sowie wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zehn Jahren verurteilt.
Der Angeklagte erstrebt mit seiner Revision lediglich die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags sowie des
Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Diese Rechtsmittelbeschränkung ist insoweit unwirksam, als der Beschwerdeführer die Revision nicht auch auf die Verurteilung wegen Diebstahls erstreckt hat. Angesichts der besonderen Konkurrenzproblematik scheidet die Möglichkeit einer Begrenzung der revisionsrechtlichen Entscheidung auf die Verurteilung wegen Totschlags
aus.
II.
Die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags
und Diebstahls, ferner des Gesamtstrafenausspruchs.
1. Die Eheleute SR Hatten den Angeklagten im August 1984 vorübergehend in ihrer Wohnung auf der ersten Etage eines Zweifamilienhauses aufgenommen. Dieses gehörte der 84-jährigen Frau EB: die im Parterre wohnte. Ob sie den Angeklagten während seines Aufenthalts jemals gesehen hat, konnte das Landgericht nicht feststellen. Zu einem Gespräch zwischen ihnen war es nie gekommen. Als der Angeklagte durch die Eheleute Sp erfuhr, daß Frau EEE vermögend sei, beschloß er, in ihre Wohnung einzudringen und dort nach mitnehmenswerten Gegenständen
zu suchen. Von diesem Plan unterrichtete er die Eheleute
Sm. die mit ihm vereinbarten, bei der Ausführung des Diebstahls behilflich zu sein. Am Tattag trank der Angeklagte größere Mengen Bier. Gegen 22.30 Uhr erklärte er dem Ehepaar SB, daß er jetzt den Diebstahl begehen wolle. Von einem der drei Beteiligten wurde Frau EEE durch den Hinweis, daß im Keller Licht brenne, aus ihrer Wohnung in den Keller gelockt. Dadurch war
es dem Angeklagten möglich, unbemerkt in die Räumlichkeiten der Frau EB zu gelangen. Dort entdeckte er sogleich einige Schmuckkästchen, denen er verschiedene Schmuckstücke entnahm, die er in seine Jackentasche steckte. Ebenso verfuhr er mit mehreren Sparbüchern und Ausweispapieren. Als er sich am Wohnzimmerschrank zu schaffen machte, stand plötzlich Frau Egg neben ihm und schrie um Hilfe. Sie faßte ihn an der Jacke und schüttelte ihn. Der Angeklagte wollte ihr Schreien unterbinden und versuchte deshalb, ihr den Mund zuzuhalten. Sie wehrte sich jedoch heftig und schrie weiter. Bei dem anschließenden Gerangel kamen beide zu Fall. Da Frau EWR immer noch schrie, versetzte der Angeklagte ihr Handkantenschläge auf die Halsschlagader, um sie zu betäuben. Sie hörte jedoch nicht auf zu schreien. Deshalb "griff er schließlich hinter sich und bekam einen 3.500 Gramm schweren und ca 70 Zentimeter hohen gußeisernen Kerzenständer zu fassen ... Um welchen Gegenstand es sich handelte, war dem Angeklagten dabei nicht bewußt". Mit dem Kerzenständer schlug er mindestens zweimal auf den Hinterkopf von Frau EB. allerdings nicht mit aller Kraft. Infolge der Schläge erlitt sie eine Gehirnerschütterung und eine Bewußtseinstrübung. Nachdem er sie
auf diese Weise zum Schweigen gebracht hatte, schleppte
er sie in die Küche. Dort legte er sie so auf den Fußboden, daß sie sich in Seitenlage befand. Anschließend bettete er ihren Kopf auf ein Kissen und legte ihr eine Decke über Beine und Unterleib. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie noch. Sie bewegte sich und stöhnte, was der Angeklagte bemerkte. Ob er danach weiter die Wohnung durchsuchte, konnte nicht festgestellt werden. Als er sich entfernte, ließ er die Wohnungstür offenstehen, um fremde Hilfe zu ermöglichen. Er überlegte auch, ob er einen Arzt oder
die Polizei rufen solle, unterließ das jedoch. Frau EEE verstarb in derselben Nacht durch Ersticken.
Sie hatte im Zustand der Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung erbrochen. Bei der späteren Obduktion der Leiche wurden unter anderem zwei ca. 2 cm lange Platzwunden mit Unterblutungen in die Hirnschwarte festgestellt, die durch die Schläge mit dem Kerzenständer verursacht worden waren. Die Kalotte war an einer Stelle minimal verletzt. Sonstige Hirn- oder Schädelbeeinträchti-
gungen bestanden nicht.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, daß er Frau EB nicht habe töten, sondern lediglich betäuben wollen, um sie an dem fürchterlich grellen Schreien zu hindern. Das Landgericht hat diese Einlassung teilweise für widerlegt erachtet und insoweit ausgeführt, zwar sei auf Grund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht mit aller Kraft zugeschlagen habe, da sonst ein Schädelbruch oder zumin-
dest Impressionen die Folge gewesen wären. Jedoch habe es
- 7 - AO
sich nicht nur um ganz leichte Schläge gehandelt. Beim zweimaligen Zuschlagen mit dem Kerzenständer auf den Hinterkopf der 84-jährigen Frau, die bereits durch das Kampfgemenge und die schweren Handkantenschläge erheblich vorgeschädigt gewesen sei, habe er damit gerechnet, daß sie sterben könne, und sei "auch ungeachtet des zuvor genossenen Alkohols damit einverstanden" gewesen.
- Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des genossenen Alkohols (maximal 2,5 %0o zur Tatzeit) nicht ausschließen können.
2. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung zur Frage des Tötungsvorsatzes. Sie ist lückenhaft, da sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen läßt, deren Erörterung sich hier aufdrängte. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung kommen darf; aus den Urteilsgründen muß sich aber ergeben, daß er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Gegen die Billigung eines möglichen Todeserfolges durch den Angeklagten könnten verschiedene Umstände sprechen, auf die das Landgericht aber nicht eingegangen ist. Der Angeklagte hatte den allein beabsichtigten Diebstahl so vorbereitet, daß
es nach seiner Vorstellung nicht zu einem Zusammen-
treffen mit Frau ED «onnen würde. Als sie unerwartet vor ihm stand und um Hilfe schrie, ging es ihm darum, ihr Schreien zu unterbinden. Durch die Handkantenschläge wollte er sie lediglich betäuben. Erst nachdem sich dieses Mittel als unwirksam erwiesen hatte, griff er hinter sich und faßte den Kerzenständer, ohne sich bewußt zu sein, um was für einen Gegenstand es sich handelte. Diese Tatsachen hat die Schwurgerichtskammer
nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Vor allem
aber hat sie das Nachtatverhalten des Angeklagten außer Betracht gelassen. Es deutet darauf hin, daß er bestrebt war, der Verletzten Hilfe zu ermöglichen. Deshalb drängt sich die Überlegung auf, ob hieraus Schlüsse auf seine Vorstellungen im Zeitpunkt der Tathandlung gezogen werden können. Das Landgericht hat diese Umstände zwar bei der Strafzumessung berücksichtigt, sich mit ihnen aber im Rahmen der Beweiswürdigung zur Vorsatzfrage nicht auseinandergesetzt. Schließlich bleibt im Urteil unerörtert,
ob der Angeklagte die Möglichkeit des Todeseintritts trotz seiner erheblichen Alkoholbeeinflussung vorhersah. Zu einer dahingehenden Prüfung bestand um so mehr Anlaß, als nach der Überzeugung des Tatrichters dem Angeklagten wegen seiner durch den Alkohol bedingten Beeinträchtigung nicht nachzuweisen ist, daß er die besonderen Umstände erkannt hat, die die Annahme niedriger Beweggründe rechtfertigen könnten (Bl. 69 UVA). In diesem Zusammenhang
ist weiter darauf hinzuweisen, daß die Schwurgerichtskammer bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts für
die Zeit von Trinkbeginn bis zur Tatbegehung einen
zu hohen Abbauwert (0,15 %0) verwendet hat. Ob dieser von ihr als "individueller" Wert angesehen worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn ein solcher Wert läßt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Landgericht hätte deshalb den für den Angeklagten günstigsten minimalen Rückrechnungswert (0,1 %0) zugrundelegen müssen (BGH aa0). Es wäre dann zu einer höheren Blutalkoholkonzentration zur
Tatzeit gelangt.
Angesichts der aufgezeigten Mängel kann die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand haben.
3. Darüber hinaus muß die Verurteilung wegen Diebstahls aufgehoben werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung Tateinheit zwischen dem "Diebstahl" und dem Tötungsdelikt anzunehmen ist, weil in Betracht kommen könnte, daß jene Tat im Zeitpunkt des Einschlagens auf Frau EB noch nicht beendet war und der tätliche Angriff zugleich der Sicherung des Gewahrsams des Täters an der Diebesbeute diente (vgl. hierzu BGHSt 26, 24, 27) oder weil die Möglichkeit einer solchen Fallgestaltung nicht mit der erforderlichen Gewißheit verneint werden kann (vgl. u. a. BGH NStZ 1983, 364 f; StV 1984, 242). Vor allem aber wäre Tateinheit - mit Diebstahl oder räuberischem Diebstahl -
schon dann zu bejahen, wenn auch nur offen bliebe, ob der
Angeklagte im Anschluß an das Verbringen der Verletzten in die Küche die Wohnung weiter nach mitnehmenswerten
Gegenständen durchsucht hat.
4. Mit der Aufhebung der wegen Totschlags und Diebstahls verhängten Einzelstrafen wird der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer