Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 09.02.1988 – 5 StR 689/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Norbert m u aus all, geboren am EEEEEEEED 1935 in Dumm,

zur Zeit in Haft,

2. Kurt Me EB aus Ho dort geboren am EB 1945,

zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

[2

Pa

- 2 - 0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten MB und Meg wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Rüge einer Verletzung des § 52 Abs.

l Nr. 3 StPO Erfolg.

Mit Recht beanstanden die Angeklagten, daß das Landgericht den Zeugen Karl LEE in der Hauptverhandlung am

20. Juni 1986 vernommen hat, ohne ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren (Bl. 24 Protokoll-Bd.). Karı LEE ist der Vater des Zeugen Michael Lip, gegen den die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ermittelt und gegen den sie bei dem Amtsgericht Hamburg einen Durchsuchungsbeschluß erwirkt hat (Bl. 1/62 d.A.). Daß die Staatsanwaltschaft später das Verfahren gegen diesen Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

hat, führt nicht zu einem Verlust des Zeugnisverweige-

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rungsrechts seines Vaters. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen “Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, daß zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit

in der Weise bestanden hat, daß beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der angeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen

sind (vgl. u. a. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 649/87).

Wie die Revisionen zutreffend bemerken, wird der Verfahxrensmangel nicht dadurch geheilt, daß das Landgericht den Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt hat. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, während § 52 StPO dem Zeugen die Befugnis gibt, sein Zeugnis umfassend und uneingeschränkt zu verweigern (BGH NStZ 1984, 176, 177).

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht stützt die Verurteilung beider Angeklagten ganz wesentlich auf die Aussagen des Zeugen DEEP:

dessen Glaubwürdigkeit es u. a. auch aus dem Aussageverhala - oO

ten des Zeugen Karl LEE herieitet (ua s. 120-123).

Auf die übrigen Beanstandungen braucht nicht eingegangen zu werden. Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO ebenfalls durchgegriffen hätte, nachdem der kommissarisch

vernommene Zeuge zuvor in der Hauptverhandlung gehört

‘worden war und in ihr den Zeugeneid geleistet hatte.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Niepel