Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 15.12.1987 – 5 StR 649/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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8_StR 649/87

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Wolfgang S Em zus zog. geboren am mp 1°55 in vous,

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

BZ

£8

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Dezember 1987 - einstimmig -

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Juni 1987 mit den

zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO unterlassen, die Zeugin Kristine Ps über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu be-

lehren, greift durch.

Die Zeugin ist halbbürtige Schwester des ebenfalls als Zeugen vernommenen Wolfgang I) und damit im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit ihm verwandt (vgl. LR-Dahs, StPO 24. Aufl., S 52 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, StPO

38. Aufl., § 52 Rdn. 6). Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltsghaft zeitweise auch, gegen Wolfgang BGE wegen Beteiligung an derselben Tat geführt worden.

Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere

Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von

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ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 34, 138 und 215; Beschluß vom 3. März 1987 - 5 StR 596/86) zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachver- "halt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger

ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NSt2 1984, 176 £). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Ob dem Gericht das Angehörigenverhältnis überhaupt bekannt war, spielt keine Rolle (vgl. LR-Dahs § 52 Rdn. 54; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl., § 52 Rdn. 46).

EE

Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154).

Seine Rüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil der Senat "nicht auszuschließen vermag, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Aussage der Zeugin war für die

Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung (UA S. 18).

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel