Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 04.04.1989 – 5 StR 89/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _89/89 HH
(alt: 5 StR 6/88)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen Monika D geborene DB aus sB, dort geboren am 1955,
zur Zeit in Haft, wegen Raubes mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1989 gemäß s 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25. Oktober 1988 in allen Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Zehntel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen, die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstanden sind, werden zu einem Zehntel der Landeskasse auferlegt.
Gründe§
Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juli 1985 konnte in die Gesamtstrafe nicht einbezogen werden, weil sie bereits vollständig verbüßt war. Die Revision beanstandet mit Recht, daß
das Schwurgericht wegen dieses Umstandes keinen sog. Härte-
ausgleich vorgenommen hat. Der Senat hat deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einsatzstrafe auf sechs Jahre
und die Gesamtstrafe auf sechs Jahre und einen Monat Freiheits-
strafe ermäßigt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Hierzu wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
1. März 1989 verwiesen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. März 1989 ist berücksichtigt worden.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte
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