Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.08.1987 – 4 StR 395/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 295/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Egon Bernhard S EEE . ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1935 in SEE, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Mai 1987
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) entfällt,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahr-
lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Maßregelausspruch. Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
JF
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "der Nötigung, des Betrugs, der Bedrohung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, dieser in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von
drei Jahren festgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzug materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise
Erfolg.
l. Soweit sich die Revision gegen die Schuld- und Einzelstrafaussprüche wegen Nötigung, Betruges, Bedrohung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist nicht zu beanstanden. Jedoch muß die Verurteilung wegen der - damit in Tateinheit stehenden - fahrlässigen Gefährdung des Straßen-
verkehrs entfallen:
Die Feststellungen ergeben nicht, daß eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für die Gefährdung des Robert Bauer ursächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 StGB war;
denn der Angeklagte hat sein Fahrzeug nach den Feststellungen gezielt eingesetzt, um seine Flucht zu ermöglichen. Damit scheidet eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach $S 315 b StGB aus (BGH VRS 65, 359, 360; BGH, Beschluß vom 5. August 1986 - 4 StR 395/86).
Auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB kommt nicht in Betracht. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug um 0.50 Uhr - also etwa eine Stunde nach Verlassen der Gaststätte - 1,25 %0. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte zur Zeit der Fahrt von der Gaststätte zu seiner Wohnung eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o oder mehr hatte oder daß er diesen Wert später erreicht hat (BGHSt 25, 246, 251; 31, 42, 43). Damit kann von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht ausgegangen werden; für eine relative Fahruntüchtigkeit (vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl. $S 316 StGB Rdn. 7 ff.) fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Die vorliegende Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG hinter § 315 b StGB zurück.
Der Senat schließt aus, daß insoweit noch Feststellungen getroffen werden können. Er hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen vorsätzlichen gefährlichen Ein-
griffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs zur Folge. Das Landgericht hat nämlich ausdrücklich strafschärfend gewertet, daß "der Angeklagte durch eine Handlung zwei Tatbestände verwirklicht hat" (UA 22). Die übrigen Einzelstrafaussprüche wurden hiervon nicht berührt, jedoch führt die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs auch zur Aufhebung des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe.
Ferner muß der Maßregelausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht auch diesen ausdrücklich nicht nur auf § 69 Abs. 1 StGB, sondern auch auf § 69 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 315 c StGB gestützt hat.
Knoblich Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner