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BGH Beschluss vom 29.09.1987 – 4 StR 449/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 449/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Patrick 2 A — aus HB, dort geboren am GE 1963,

wegen versuchten Totschlags u.a.

wIvV

Ex

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

29. September 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen?

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. März 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.

Die Aufklärungsrüge ist zum Teil unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), zum Teil ist sie unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August 1987 im einzelnen ausgeführt hat.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat bis auf die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht mit strafbefreiender Wirkung von der versuchten Tötung zurückgetreten. Insoweit ist nach den Feststellungen von einem beendeten Versuch auszugehen (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 297/298), und der Angeklagte hätte sich deshalb, da die Hilfsmaßnahmen von Dritten eingeleitet worden waren, ernsthaft um die ärztliche Versorgung der Verletzten bemühen müssen (S 24 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diesen Anforderungen genügte sein nach der Tat gezeigtes Verhalten jedoch nicht (vgl. BGHSt 33, 295, 302).

Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit versuchtem Totschlag und mit - vorsätzlichem - gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangener - fahrlässiger - Straßenverkehrsgefährdung kann nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen ergeben nämlich nicht, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten (1,58 %0 - UA 9) ursächlich für die Gefährdung des Tatopfers im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. la StGB war. Der Angeklagte hat sein Motorrad vielmehr bewußt und gezielt eingesetzt, um die auf dem Fußweg vor ihm Flüchtende anzufahren. Bei einer solchen Sachlage scheidet eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB

aus (BGH VRS 65, 359, 360; BGH, Beschlüsse vom 5. August 1986 - 4 StR 395/86 - und vom 25. August 1987 - 4 StR 395/87). Der Angeklagte hat sich jedoch insoweit einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach S 316 Abs. 1, 2 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH VRS 65, 359, 360).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch und die Anordnung der Maßregel werden durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.

Knoblich Laufhütte Maier Goydke Jähnke