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BGH Beschluss vom 02.06.1987 – 4 StR 253/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 253/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang 1 HD zus VE. sehoren am EEE 1950 ir Cm,

wegen Trunkenheit im Verkehr u.a.

29

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte verursachte am 28. Oktober 1984 als sog. "Geisterfahrer" im Medikamenten- und Alkoholrausch einen folgenschweren Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn A 60 bei Mainz-Finthen. Das Landgericht hat ihn von dem Vorwurf einer schuldhaft begangenen Straftat freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und im Anschluß daran in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es ihm die - nach der Tat erworbene - Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf

Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten wendet sich

gegen die verhängten Maßregeln; sie rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus; im übrigen ist es unbegründet.

1. Daß der Angeklagte dem Alkohol verfallen sowie von dem Medikament Distraneurin abhängig war und weiterhin ist, die Tat auf den Abhängigkeiten beruht und Vorfälle ähnlicher Art und Schwere auch in Zukunft zu erwarten sind, hat das sachverständig beratene Landgericht fehlerfrei festgestellt. § 261 StPO ist nicht verletzt. Die Beurteilung der Sachverständigen, die im Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis tätig geworden sind, war ebenso Gegenstand der Hauptverhandlung wie die Tatsache, daß der Angeklagte diese Sachverständigen über den maßgebenden Sachverhalt getäuscht hat. Ihrer persönlichen Einvernahme bedurfte es nicht. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken (§ 64 StGB).

2. Das Landgericht war auch nicht aus Rechtsgründen an einer Entziehung der Fahrerlaubnis, deren sachliche Voraussetzungen es ohne Rechtsverstoß darlegt, gehindert. Zwar hatte der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis. Der Gesetzeswortlaut (§§ 69 StGB) setzt dies jedoch auch nicht voraus. Er stellt darauf ab, ob sich aus der Tat ergibt, daß der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung ist die Urteilsfindung (BGHSt 7, 165, 175). Ein in diesem Zeitpunkt vorhandener Eignungsmangel wird nicht dadurch hinfällig, daß die Verwaltungsbehörde in Unkenntnis der Tat zwischenzeitlich - fehlerhaft - eine Fahrerlaubnis erteilt hat. Der grundsätzliche

Vorrang des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsverfahren (vgl. § 4 Abs. 2, 3 StVG) zwingt den Strafrichter vielmehr auch in diesem Fall, die Sache unter allen in Betracht kommenden verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Ließe er dabei die nach der Tat erteilte Fahrerlaubnis außer Betracht, hätte er dem Eignungsmangel durch die Verhängung einer sog. isolierten Sperre gemäß 8 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB Rechnung zu tragen. Ein solches Ergebnis, bei dem der Täter die Fahrerlaubnis bis zu einer eventuellen Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde behält, also trotz mangelnder Eignung zunächst weiterhin am Verkehr teilnehmen darf, wäre ungereimt und würde den Aufgaben, die das Gesetz dem Strafrichter zuweist, nicht gerecht. Ein Fall, in dem besondere gesetzliche Regelungen dieses Ergebnis unvermeidlich machen (vgl. OLG Koblenz VRS 51, 96, 98; 60, 431), liegt hier nicht vor.

3. Keinen Bestand hat jedoch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Maßregel ist nach §§ 63 StGB nur zulässig, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat; die geistige Beeinträchtigung muß zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Dreher/ Tröndle StGB 43. Aufl. 8§ 63 Rdn. 4). Eine solche Feststellung hat das Landgericht hier jedoch nicht getroffen. Es folgt zwar dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. CB. der auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten zur Annahme von Schuldunfähigkeit gelangt ist. Die in diesem Zusammenhang maßgebende Behauptung des Angeklagten, daß er an den gesamten Zeitraum vom 25. Oktober bis nach der Tat keine Erinnerung habe, hält das Landgericht aber nicht für erwiesen, sondern lediglich für nicht widerlegt

(UA 20, 22, 24). Diese Ungewißheit der tatsächlichen Basis ergreift die darauf aufbauende Schlußfolgerung des Sachverständigen. Die somit nur als möglich anzunehmende Schuldunfähigkeit des Angeklagten bot dem Landgericht keinen geeigneten Ausgangspunkt für eine Anordnung nach § 63 StGB. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhe-

bung des Urteils in diesem Umfang.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner