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BGH Urteil vom 17.04.1973 – 5 StR 118/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Montiererin Renate CE zevorene NEED aus DEE, dort geboren an 1045,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und

die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17.April 1973, an

der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt

Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr aus CE 215 Verteidiger der Angeklagten und Justizangestellte EEE = 15 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.November 1972 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes an ihrer einjährigen Tochter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt mit ergänzenden Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Einzelbeanstandungen der Revision enthalten weitgehend unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die von ihr behaupteten Widersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht. So ist es kein Widerspruch, wenn das Schwurgericht annimmt, die Angeklagte habe Bekannte und Lokale nicht aus Vergnügungs- oder Alkoholsucht aufgesucht, sondern um der häuslichen Situation zu entfliehen (UA S.26), und dann ausführt, durch ihre Lokalbesuche und anderen Besuche habe sie gezeigt, daß sie durchaus Aktivitäten entfalten könne, wenn es ihr um die Befriedigung auftretender Bedürfnisse gehe (UA S.27). Es war ihr eben ein Bedürfnis, der häuslichen Situation zu entfliehen, die ihr "auf die Nerven fiel" (UA S.12).

2. Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz einwandfrei festgestellt. Es gründet seine Überzeugung, die Angeklagte habe sich "ca. eineinhalb Wochen vor dem Tod des Kindes" entschlossen, Petra durch weiteren Entzug der Nahrung zu töten (UA S.15), vor allem darauf, daß sie am 1.0Oktober 1971 gegenüber der Kriminalbeamtin PP erklärt hat, sie sei etwa eineinhalb Wochen vor Petras Ableben zu dem Ergebnis gekommen, daß Petras Tod "die beste Lösung" sei, das Kind habe sterben sollen (UA S.20). Dem steht nicht entgegen, daß das Schwurgericht mit dem ärztlichen Sachverständigen annimmt, während des Tatzeitraumes habe die Angeklagte "kaum über ihre Lage und die Folgen ihres Verhaltens kritisch nachgedacht" (UA S.26).

Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn das Schwurgericht feststellt, etwa zur gleichen Zeit, als die Angeklagte sich entschloß, Petra zu töten, sei der Zeugin HB aufgefallen, daß Petra erheblich dünner geworden und ziemlich entkräftet war (UA S.14), während es an anderer Stelle darlegt, die Angeklagte habe den Tötungsentschluß "eineinhalb Wochen vor Petras Tod, zu

einer Zeit, als das Kind noch bei Kräften war, gefaßt" (UA S.30). Die Beobachtung der Zeugin HB verunte ersichtlich auf einem Vergleich mit dem Zustand des

Kindes im August 1971. Demgegenüber war Petra allerdings "zjemlich entkräftet", denn sie hatte drei Pfund abgenommen. Trotzdem war sie noch so weit bei Kräften, daß sie während des Besuchs sehr viel weinte (UA S.14), was sie bei zunehmender Entkräftung in den letzten acht Tagen vor ihrem Tod nicht mehr tat (UA S.15 und 29).

3, Mit Recht hat das Schwurgericht auch das Mordmerkmal der grausamen Tötung bejaht. Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt (BGHSt 3,180,264). Indem die Angeklagte ihrer einjährigen Tochter etwa seit dem 21.September 1971 planmäßig zunehmend die Nahrung entzog und sie dadurch ca. eineinhalb Wochen lang aushungern und ausdürsten ließ, bereitete sie ihr besondere körperliche und seelische Qualen. Daß auch ein einjähriges Kind die Qualen des Verhungerns und Verdurstens als besondere körperliche und seelische Leiden empfindet, ist eine allgemeinkundige gesicherte Erkenntnis. Wie die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, hat die Angeklagte die Schmerzen und Qualen ihrer Tochter auch erkannt (UA S.29). Das bedurfte bei dieser Angeklagten, die durchschnittlich intelligent ist (UA S.26), zur Tatzeit 26 Jahre alt war und vor Petra schon zwei Kinder hatte, keiner näheren Begründung. Dem steht das vom Generalbundesanwalt herangezogene Urteil des Senats vom

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16.Mai 1972 (5 StR 193/72) nicht entgegen. Es betraf eine zur Tatzeit erst 19jährige unterdurchschnittlich begabte, geistig primitive Frau, die "selbst noch ein Kind" war, und damit einen anderen Sachverhalt. Schließlich hat das Schwurgericht auch seine Annahme, die Angeklagte habe aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung gehandelt, rechtsirrtumsfrei dargelegt. Soweit es diese Gesinnung daraus folgert, daß die Angeklagte ihre Tochter "mehrere Wochen lang, ohne sich ihrer zu erbarmen, in ganz erheblichem Umfange leiden" ließ

(UA S.30), hat es allerdings auch verwertet, daß sie Petra schon seit Anfang September 1971 - also schon

etwa drei Wochen, bevor sie sich zur Tötung entschloß - nicht ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgte. Das ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar darf die grausame Tötung nur in solchen Handlungen oder Unterlassungen gefunden werden, die der Täter mit Tötungsvorpatz vorgenommen hat (BGH 1 StR 152/53 vom 14.April 1953).

Das schließt aber nicht aus, als Beweisanzeichen für die gefühllose, unbarmherzige Gesinnung, die ihn bei der

Tat beherrscht hat, auch sein vorangegangenes Verhalten zu berücksichtigen. Mehr hat das Schwurgericht nicht

getan.

4. Auch die Ausführungen zur Zureohnungsfähigkeit sind frei von Rechtsirrtum. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Die Willensschwäche und die emotionale Unreife der Angeklagten, die das Sohwurgericht im Anschluß an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen festgestellt hat, sind nicht ale krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinn des § 51 StGB anzusehen.

5. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu

verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

Sarstedt Schmidt Schmitt Fleischmann Schuster