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BGH Beschluss vom 30.12.1986 – 4 StR 688/86

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 688/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Joachim GC B zus LWE-S@@, geboren am GEEEEEED WB 1957 in WB,

wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 30. Dezember 1986 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Mai 1986, soweit es ihn betrifft, in den Fällen B II Nr. 3 und 17 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Fall B II Nr. 3 wird das Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

3. Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die (weiteren) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in sechs Fällen und wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen B II Nr. 3 und 17 der Urteilsgründe (§ 349 Abs. 4 StPO), im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, daß es hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen einer zwischen dem 18. und dem 22. Januar 1982 begangenen Beihilfe zur Hehlerei (Fall B II Nr. 3 des Urteils) an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Nach der zugelassenen Anklage vom 1. März 1985 war dem Angeklagten Joachim GEB weder (Mit-)Täterschaft noch Teilnahme an dieser Tat zur Last gelegt worden. Es wäre daher erforderlich gewesen, wegen dieser Tat hinsichtlich dieses Angeklagten Nachtragsanklage (§ 266 StPO) zu erheben. Mangels Vorliegens von Anklage und Eröffnungsbeschluß war somit das Verfahren in diesem Fall gemäß 8 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Die Einstellung hat keinen Verbrauch der Strafklage zur Folge (vgl. Hürxthal in KK, § 260 StPO Rdn. 48).

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

2. Im Fall B II Nr. 17 der Urteilsgründe kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei keinen Bestand haben, da sich aus den Feststellungen nicht zweifelsfrei ergibt, daß er sich die Kücheneinrichtung

verschafft hat, um sich (oder einen Dritten) zu berei-

chern. Der Mitangeklagte Gerd G@B hatte die Kücheneinrichtung in die Wohnung seines Sohnes verbracht, wo dieser sie teilweise in Gebrauch genommen hatte (UA 25). Ob der Angeklagte damit im Einvernehmen mit seinem Vater eine eigene, von diesem unabhängige Verfügungs- | oder Mitverfügungsgewalt über die Küche erlangt hat (vgl. Lackner, 16. Aufl. § 259 StGB Anm. Aaaa), bleibt aber ebenso unklar wie die Frage, ob er sich einen vermögenswerten Vorteil verschaffen wollte. Es ist möglich, daß der Angeklagte die Kücheneinrichtung nur deswegen in seine Wohnung bringen ließ, damit die bereits "sichergestellte und versiegelte" Küche seinem Vater nicht weggenommen werden sollte. Insoweit käme eine Bestrafung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) und/oder wegen - als Täter oder Teilnehmer begange-

nen - Verstrickungs- und Siegelbruchs (§ 136 StGB) in Betracht.

3. Die Verurteilung in den Fällen B II Nr. 6, 20, 23, 26 und 28 der Urteilsgründe wird durch die Aufhebung des Urteils im übrigen nicht berührt. Jedoch entfällt

damit auch der Gesamtstrafenausspruch.

Salger Hürxthal Knoblich

Laufhütte Meyer-Goßner