Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 17.10.1986 – 2 StR 550/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Werner FO aus TEE, Eedorcn DZ Br 3 0)

wegen Diebstahls

7

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Juli 1986

a) dahin abgeändert, daß die Worte "in einem besonders schweren Fall" aus der Urteilsformel gestrichen werden,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Pe

Gründe§

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel war lediglich dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist. Die Qualifizierung der Tat als besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 StGB gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat, die gemäß § 260 Abs. 4 StPO in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben,

Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, daß er keine Schadenswiedergutmachung geleistet habe, Die Rückgabe der in seiner Wohnung sichergestellten Steine an die geschädigte Firma beruhe nicht auf einer freiwilligen Handlung des Angeklagten.

Diese Bewertung ist fehlerhaft. Der Angeklagte hat bestritten, mehr Steine gestohlen zu haben als bei ihm sichergestellt wurden. Mit einer Wiedergutmachung des Schadens, der durch die Entwendung der nicht gefundenen Steine entstanden ist, hätte er sich zu seinen Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt, Das war ihm nicht zuzumuten (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Januar 1985 - 5 StR 828/84; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85 und Beschluß vom 2. Juli 1981 - 1 StR 178/81).

-L-

Es besteht Anlaß, den neu entscheidenden Tatrichter auf folgendes hinzuweisen: Die wirtschaftlichen Verhältnrisse des Täters werden in § 46 Abs. 2 StGB als bedeut. samer Strafzumessungsgrund ausdrücklich genannt. Sie dürfen bei der Bewertung einer bestimmten Tat aber nicht gleichzeitig zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1972 - 2 StR 118/72 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1972, 750; vom 15. September 1976 - 3 StR 343/76; 6. März 1978 - 3 StR 43/78 und 4. Dezember 1981 - 2 StR 604/81). Einem wegen Diebstahls verurteilten Angeklagten darf nicht straferschwerend angelastet werden, daß seine finanzielle Bedrängnis, die ihn zur Tat veranlaßte, noch nicht die Intensität einer Notlage erreicht hatte,

Herdegen Müller Maier

Theune Niemöller