Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 24.07.1985 – 3 StR 127/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR _127/8 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Erdem E EB zus DEE,
geboren am EEE 1964 in CB (Türkei),
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Krauth, Dr. Ruß, Kutzer, Detter
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. zB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
12. November 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurickverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Vor Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er rügt mit der Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1985 wird insoweit verwiesen,
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Schwurgerichtskammer hat bei der Findung einer schuldangemessenen Strafe innerhalb des von ihr gewählten Strafrahmens zunächst zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände aufgezählt und dann erklärt: "Nachteilig mußte sich für den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte und das Tatgeschehen in der letzten Version seiner Einlassung zu bagatellisieren versuchte, auswirken, daß er die eigentliche Tat aus einem völlig nichtigen Anlaß beging" (UA S. 16). Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
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Nach § 46 Abs, 2 StGB darf der Strafrichter bei der Festsetzung der Strafe das Verhalten des Täters nach der Tat mitverwerten. Dabei darf er jedoch nicht zu Ungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters (BGHSt 5, 124, 132; BGH MDR 1954, 693; VRS 40, 418, ständige Rechtsprechung). Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten | darf nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NJW 1971, 1758). Es entspricht deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Prozeßverhalten eines Angeklagten nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund zu werten (BGHSt 1, 105). Das Leugnen eines Angeklagten für sich allein darf nicht | als strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden | (BGH NJW 1961, 85; JR 1980, 335 mit Anmerkung Bruns; NStZ 1981, 257), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Gegen diese Grundsätze hat die Schwurgerichtskammer verstoßen.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst dahin eingelassen, daß er sich nur mit dem Zeugen Y@B geschlagen, mit der Verletzung des Karabatman dagegen nichts zu tun gehabt habe. Er hat dann eingeräumt, daß er KB, ser sich in seine
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Auseinandersetzung mit Ya eingemischt habe, das Messer entgegengehalten habe, um ihn abzuschrecken. Schließlich hat er erklärt, Keil. sei ihm in das Messer hineingelaufen (UA S. 8/9). An dieser Tatversion, die das Geschehen als Unfall darstellt, hat der Angeklagte festgehalten.
Wenngleich die Schwurgerichtskammer diese Einlassung aufgrund der Beweisaufnahnme als widerlegt erachtet, war der Angeklagte berechtigt, sich in dieser Richtung zu verteidigen. Die strafschärfende Verwertung seines Verhaltens, er versuche das Tatgeschehen zu bagatellisieren, läuft darauf hinaus, vom Angeklagten zu verlangen, daß er seine Verteidigungsposition aufgibt (vgl. BGH NJW 1979, 1835). Dies ist nicht zulässig. Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
3. Der neue Tatrichter wird zu berücksichtigen haben, daß grundsätzlich von einen die Tat bestreitenden Angeklagten Bekundungen der Reue nicht erwartet werden dürfen. Fehlende Reue kann als strafschärfender Umstand nur dann herangezogen werden, wenn das Verhalten des Täters trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit kennzeichnend ist für eine gefühllose oder rechtsfeindliche Gesinnung oder wenn es andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zuläßt (BGH NStZ 1981, 257). Im übrigen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, den vom Generalbundesanwalt geäußerten Bedenken hinsichtlich des im ange-
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fochtenen Urteil strafschärfend verwerteten Gesichtspunktes, daß die Tat des Angeklagten im Zusammenhang mit der Erpressung von Schutzgeldern gestanden habe,
nachzugehen.
Schmidt Krauth Ruß
Kutzer Detter