Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 02.07.1981 – 1 StR 178/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 178/81 BESCHLUSS 7
in der Strafsache
gegen
den Unternehmensberater Wolfgang KB aus RB,
geboren am HE 1935 in HB, zur Zeit in Haft,
wegen Untreue
.2- w
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 1980 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Fehlen von Reue und das Ausbleiben einer Schadenswiedergutmachung strafschärfend berücksichtigt (UA S. 93). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat den gegen ihn gerichteten
- 3 -
Schuldvorwurf bestritten. Von einem bestreitenden Angeklagten können die Bekundung von Reue und ein Bemühen um Schadenswiedergutmachung nicht erwartet werden, weil er sich dadurch in Widerspruch zu seiner Einlassung setzen würde (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1976 - 3 StR 197/76 und vom 16. Juni 1978 - 4 StR 144/78). Der Rechtsfehler kann sich auf die Bemessung aller Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.
Woesner Herdegen Maul Schikora Foth