Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 07.06.1972 – 2 StR 118/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 7 4 Eu BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Philipp BÜESEEEEEEED ...: VE , geboren am EEE :934 ir iD,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 7. Juni 1972 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 15. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zum Strafausspruch Bedenken.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine Prostituierte, der gegenüber er sexuell versagt hatte, in einer plötzlichen Aufwallung zu erwürgen versucht. In Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen wertet das Schwurgericht die Tat als eine Primitivreaktion, die in einem die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindernden Zusammentreffen von Alkoholmißbrauch, Schlafentzug, sexueller Frustration und Minderbegabung ihre Ursache hatte. Diesen Umstand berücksichtigt

es strafmildernd. Auf der anderen Seite läßt es strafschärfend ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte sich "augenblicklich und triebhaft dazu hinreißen ließ, unter Anwendung seiner überlegenen Körperkräfte mit brutaler Gewalt

über die Zeugin herzufallen". Darin liegt ein Widerspruch

zu den Ausführungen des Schwurgerichts zu § 51 Abs. 2 StGB. Denn die Annahme einer Primitivreaktion schließt die Annahme unkontrollierten, triebhaften Handelns ein. Das Schwurgericht hat deshalb denselben Umstand sowohl strafschärfend als auch strafmildernd berücksichtigt.

Im übrigen gibt der Aufbau der Urteilsgründe dem senat Anlaß zu dem Hinweis, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen kann. Ferner sollten die Urteilsgründe erkennen lassen, ob sich das Schwurgericht der Möglichkeit bewußt war, im Hinblick auf das Zusammentreffen von verminderter Zurechnungsfähigkeit und Versuch die Strafe nach § 44 StGB doppelt zu mindern.

Schumacher willms Müller Meyer Schauenburg