Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 08.01.1985 – 5 StR 828/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Harald L En aus no geboren am EEE 1925 in Hop.

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1985 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 7. November 1983 in allen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet „verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurickverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand,

Die Strafkammer wertet in allen vier Fällen der Verurteilung strafschärfend, daß der Angeklagte "nicht nachträglich Reue und Einsicht gezeigt" habe. Der Angeklagte leuwgnet aber die Taten - was er darf - und kann deshalb keine Reue und Einsicht zeigen, ohne seine Verteidigungsposition zu gefährden. Auf die übrigen Zumessungsmängel braucht der Senat deshalb nicht

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einzugehen,

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel