Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 03.07.1986 – 4 StR 287/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 287/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Dierk Sch E aus EEE, dort geboren am W. EB 1960, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE
als Verteidiger
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die lediglich im Rechtsfolgenausspruch ausgeführte, insoweit auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch keinen Erfolg. Auch die Anordnung, daß der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzu-
bringen ist, hält rechtlicher Prüfung stand. Dagegen kann die
von der Verteidigung in erster Linie angegriffene Anordnung, daß die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, nicht bestehenbleiben.
l. Nach S 67 Abs. ] StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. In der vom Landgericht angewandten bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen, daß in diesen Fällen die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen war. Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 neugefaßte Vorschrift ermöglicht es nunmehr auch, einen Teil der Strafe, also nicht die gesamte Strafe, vor der Maßregel zu vollziehen.
2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB a.F. nicht ausreichend begründet,
a) Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe nach dieser Vorschrift war, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (BGH NStZ 1985, 571; StV 1986, 154), nur möglich, wenn sie bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung, als sinnvolle Vorstufe der Vollziehung der Maßregel für deren Zweck erforderlich war. Dies setzte bei einer langen Freiheitsstrafe in der Regel entweder die Erwartung voraus, daß es im Laufe der Vollstreckung zu einem Wechsel der Vollzugsart kommen würde (BGHSt 33, 285),
oder erforderte die Feststellung, es sei für den Maßregelvollzug notwendig, daß er der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe (BGH NStZ 1986, 140).
b) Auf diesen letztgenannten Grund hat das Landgericht seine Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, gestützt. Es führt aus, vom Standpunkt der Rehabilitation aus "sollte gerade bei der Persönlichkeit dieses Angeklagten der Entlassung in die Freiheit eine Entziehungskur unmittelbar vorausgehen" (UA 16). Ausreichende Gründe dafür hat die Strafkammer aber nicht dargelegt. Sie weist lediglich darauf hin, daß der Angeklagte für eine Therapie noch nicht ausreichend motiviert sei, und fügt hinzu, daß sich dies "im Laufe des Strafvollzuges ändern dürfte" (UA 17). Das Wort "dürfte" spricht dafür, daß die mit ihm umschriebene Annahme auf Vermutungen und nicht auf der Überzeugung der Strafkammer beruht. Davon abgesehen besagt die Erwägung nicht, daß eine Therapiebereitschaft nur bei einem Vorwegvollzug der Strafe zu erreichen sei. Dies wäre eine reine Hypothese (vgl. Steller Sozialtherapie statt Strafvollzug, 1977, S. 65, 87 £f). Die Anwendung des $S 67 Abs. 2 StGB setzt aber voraus, daß das Ziel des Maßregelvollzuges bei einem Normalvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann; die Umkehr der Reihenfolge der Vollstreckung muß im Einzelfall vielmehr bessere Aussichten einer Heilung des Täters versprechen (BGH NStz 1985, 571). An dieser Feststellung fehlt es. Deshalb kann, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehenbleiben.
3. Der Senat sieht sich aber nicht in der Lage, dem Antrag des Generalbundesanwaltes entsprechend in der Sache selbst zu entscheiden, also auszusprechen, daß die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe entfällt. Die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Änderung des § 67 Abs. 2 StGB gilt gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO auch für das anhängige Verfahren (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1986 - 1 StR 226/86). Mit ihr hat sich der Tatrichter noch nicht auseinandersetzen können. Ihre Anwendbarkeit ist nicht von vornherein auszuschließen. Zwar hält die Neuregelung "an der Forderung des geltenden Rechts fest, daß eine entsprechende Entscheidung nur im Rehabilitationsinteresse" des Täters ergehen darf, wie in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung, auf den sie zurückgeht, ausgeführt ist (BT-Drucks. 10/2720 S. 13). Sie ist aber gerade auf Fälle wie den vorliegenden, in dem neben der Maßregel langfristige Freiheitsstrafen verhängt worden sind, zugeschnitten, und will nachträgliche Entscheidungen nach $S 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo von vornherein deutlich ist, daß "ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse" des Täters liegt (BT-Drucks. aaO).
Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu
vollziehen ist. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zu-
rückzuverweisen. Dies wird bei seiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe geboten ist, auch § 67 Abs. 4 und 5 StGB n.F. zu berücksichtigen haben.
Salger Hürxthal Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner