Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 23.10.1986 – 1 StR 559/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 559/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Matthias LEE aus RE, geboren an REES 135° in Ca.
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
4, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
>. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Vergehen des Bandendiebstahls und sechs Vergehen des Diebstahls unter Einbeziehung einer anderweitigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt. Auch die Anordnung, daß der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist (§ 64 StGB), hält der Nachprüfung stand.
2, Jedoch kann die auf § 67 Abs. 2 StGB a. F. gestützte Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben. Diese Vorschrift ist durch das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene 23. SträndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) geändert worden. Die Neuregelung, die nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO auch für das anhängige Verfahren gilt, ermöglicht es nunmehr auch, schon im Urteil anzuordnen, einen Tei l der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für eine Änderung der in § 67 Abs. 1 StGB bestimmten Reihenfolge der Vollstreckung gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1986 - 1 StR 226/86, vom 31. Juli 1986 - 4 StR 418/86 - und vom 18. September 1986 -— Lk StR 462/86 - sowie Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397). Mit ihr hat sich die Jugendkammer noch nicht auseinandersetzen können. Der Senat
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kann hier nicht ausschließen, daß die auf Grund der neuen Gesetzeslage vorzunehmende Prüfung zu einer anderen Entscheidung führt.
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