Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 06.05.1986 – 1 StR 226/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 226/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maler Werner F gm aus ED. geboren am ED 1956 in BEER, Kreis Ti,
wegen schweren Raubes
v
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Bei der Prüfung, ob die Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen sei, ging das Landgericht - mit dem Sachverständigen - ersichtlich davon aus, nur dann, wenn es diese Frage bejahe, schaffe es die Möglichkeit, den Angeklagten aus der Entziehungsbehandlung und nicht aus dem Strafvollzug in die Freiheit zu entlassen.
Diese Auffassung war nach dem damaligen Verfahrensstand (der zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte befand sich zur Zeit des Urteils etwa 9 1/2 Monate in Untersuchungshaft) und der damaligen Gesetzeslage nicht zu beanstanden.
Jedoch ist durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393) § 67 Abs. 2 StGB neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 1. Mai 1986 in Kraft getreten und gilt gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO auch für das anhängige Verfahren; das zwingt zur Aufhebung in diesem Punkt.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer — auch unabhängig von der Änderung des § 67 Abs. 2 StGB - zu prüfen haben, ob der Angeklagte bis dahin soviel Untersuchungshaft verbüßt hat, daß ihre Dauer und die voraussichtliche Dauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zusammen mindestens die Hälfte der Strafe ausmachen; in diesem Fall wäre die gebotene Entlassung aus der Entziehungsbehandlung in die Freiheit auch ohne Vorwegvollzug der Strafe möglich (8 67 Abs. 5 S. 1 n.F. StGB; vgl. BGH, Beschl. v.
10. April 1986 - 1 StR 17/86).
v
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Schimansky