Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 28.11.1986 – 4 StR 596/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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75 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 596/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang B En zus Du. geboren am u 1951 in KB, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Rz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. November 1986 gemäß § 349 Abs. und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch, sowie die Unterbringungsanordnung richtet. Allerdings ist der Angeklagte nicht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern nach § 250 Abs. 1
Nr. 2 StGB strafbar. Dies gefährdet jedoch weder den Schuld- noch den Strafausspruch. Der Generalbundesan-
walt hat insofern zutreffend ausgeführt:
"Die Auffassung der Strafkammer, die lediglich mit Schreckschußpatronen geladene Gaspistole
sei eine Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1
Nr. 1 StGB (UA S. 10), trifft zwar nicht zu (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1986 - 4 StR 460/86 m. w. Nachw.). Dies stellt jedoch den Schuldspruch nicht in Frage. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Waffe eingesetzt, um den Widerstand der Zeugin Stracke durch Drohung mit Gewalt auszuschalten (UA S. 8). Er hat damit den Tatbestand des schweren Raubes im Sinne des §§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.
Es kann ausgeschlossen werden, daß sich die abweichende rechtliche Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat die objektive Ungefährlichkeit der Waffe ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 12). Das Urteil läßt damit erkennen, daß der Unrechtsgehalt der Tat - unabhängig von der rechtlichen Beurtei-
lung - zutreffend gewürdigt wurde."
2. Dagegen kann die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehenbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt:
"Die Strafkammer hat die Umkehr der durch das
Gesetz im Regelfall vorgesehenen Vollstreckungs-
4. FC
reihenfolge auf die Feststellung gestützt, es
sei für den Erfolg der Maßregel notwendig, daß diese unmittelbar vor der Entlassung in die Freiheit vollzogen werde (vgl. UA S. 14). Diese Erwägung ist im Grundsatz zutreffend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH MDR 1985, 1041; Urteil
vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86; Beschluß vom
18. September 1986 - 4 StR 462/86). Die Strafkammer hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß S$S 67 Abs. 2 StGB in der. Fassung
des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl I 383) nunmehr auch ermöglicht, einen Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Sie hat demzufolge nicht geprüft, ob das von
ihr gewünschte Ergebnis, nämlich die Entlas-
sung des Angeklagten im unmittelbaren Anschluß
an die Therapie, auch dann erreicht werden könnte, wenn nur ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden würde. Die neu gefaßte Vorschrift ist gerade auf Fälle zugeschnitten, in denen neben der Maßregel eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/2720 S. 13). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß sie auch im vorliegenden Fall anzu-
wenden ist."
Dem tritt der Senat bei.
Hürxthal Knoblich Meyer-Goßner
Goydke Jähnke