Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 30.10.1986 – 4 StR 489/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 489/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz Cu au: Sam, geboren am EB 9:0 in Cu,
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB pei ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. (EEE cu: EEEEEEER
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 1986, soweit es den Angeklagten CE vetrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Ent ziehungsanstalt angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft
hat mit der Sachrüge Erfolge.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, der Angeklagte sei "innerhalb des bestehenden Strafmaßes mit einer an der Nähe der Obergrenze des Strafrahmens liegenden Strafe zu belegen". Das Gericht habe "diesen Strafrahmen irrtümlich bei einer Mindeststrafe von einem Jahr und einer Höchststrafe
SC
von fünf Jahren gesehen und den Angeklagten daher nur zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt".
Diese Ausführungen nötigen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. ihnen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer bei der Beratung der Frage, wie die Straftat des Angeklagten zu ahnden ist, richt erkannt hat, daß § 249 StGB Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren androht. Der Hinweis, das Landgericht habe den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von "nur" vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, kann dahin verstanden werden, daß der Tatrichter die verhängte Strafe für zu gering angesehen und sie nur deshalb ausgesprochen hat, weil er sich rechtlich gehindert sah, eine höhere Strafe zu verhängen. Eindeutig ist diese Auslegung allerdings nicht. Ihr könnte entgegenstehen, daß die verhängte Strafe, wie die ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen zeigen, nicht unangemessen niedrig ist. Die Strafkammer schöpft den Strafrahmen, von dem sie ausgegangen ist, nicht aus. Die Strafe steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die gegen den Mittäter, aus § 250 StGB hergeleitet, verhängt worden ist. Letztlich ausschließen kann der Senat dennoch nicht, daß das Landgericht eine höhere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es den Strafrahmen zutreffend ermittelt hätte.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die neu entscheidende Strafkammer hat damit auch Gelegenheit, die Rückrechnung auf den Tatzeitblutalkoholwert neu zu überdenken. Daneben hebt der
Senat die Unterbringungsanordnung auf, um die neu entscheidende Strafkammer in die Lage zu versetzen, den Rechtsfolgenausspruch - auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 64 StGB - ohne Bindung an die angefochtene Entscheidung neu zu bedenken. Wegen des vom Generalbundesanwalt aufgegriffenen Hinweises der Staatsanwaltschaft, eine Umkehr der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB sei nicht unzweckmäßig, verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der genannten Vorschrift (BGH NStZ 1985, 571; zum neuen Recht BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86 - und Beschluß vom 31. Juli 1986 - 4 StR 418/86).
Salger Hürxthal Laufhütte
Goydke Jähnke