Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 31.07.1986 – 4 StR 418/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 418/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Friedhelm Erich K EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am &. EEE :957 in BEE, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen!
Auf die Kevision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
19. März 1986 mit den Feststellungen aufge-
hoben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurickverwiesen,
Die weiter gehende kevision wird verworfen.
Grinde:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch angreift.
Auch die Anordnung, daß der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, hält rechtlicher Prüfung stand. Dagegen kann die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt srundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. In der vom Landgericht angewandten bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen, daß in diesen Fällen die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen war. Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGB1 I 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 neugefaßte Vorschrift ermöglicht es nunmehr auch, einer Teil der Strafe, also nicht die gesamte Strafe, vor der Maßregel zu vollziehen.
Diese Änderung gilt auch für das anhängige Verfahren (BGH, Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86). Mit ihr hat sich der Tatrichter noch nicht auseinandersetzen können. Die Anwendbarkeit der neugefaßten Vorschrift ist aber hier nicht von vornherein auszuschließen. Denn sie ist gerade auf Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten, in dem neben der Maßregel eine langfristige Freiheitsstrafe verhängt ist. Sie will nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB, von deren Notwendigkeit die Strafkammer ausgeht (UA S, 23), dort entbehrlich machen, wo von vornherein deutlich ist, daß ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Täters liegt (BGH aaO m.w.N.).
Ba 3
Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe geboten ist, auch § 67 Abs. 4 und 5 StGB n.F. zu berücksichtigen haben.
Hürxthal Knoblich Laufhiitte
Goydke lever-Goßner