Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 18.09.1986 – 4 StR 462/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0) BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 462/86 BESCHLUSS
. in der Strafsache gegen
Bernhard 5 t > zus CE dort geboren am . WEB 1949, zur Zeit in Haft,
wegen Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, die die allgemeine Sach-
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rüge erhebt, ist im Sinne des 8 319 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch angreift. Auch die Anordnung, daß der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, hält rechtlicher Prüfung stand. Dagegen kann die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehenbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. In der vom Landgericht angewandten bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen, daß in diesen Fällen die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen war. Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 neu gefaßte Vorschrift ermöglicht es nunmehr auch, einen Teil der Strafe, also nicht die gesamte Strafe, vor der Maßregel zu vollziehen. Diese Änderung gilt auch für das anhängige Verfahren (BCH, Urteil vom 3. Juli 1986 - L StR 287/86; BGH, Beschluß vom 31. Juli 1986 - 4 StR 418/86).
2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB a. F. nicht ausreichend begründet.
a) Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1985, 571; StV 1986, 154) grundsätzlich nur statthaft, wenn sie bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des
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Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung als sinnvolle Vorstufe der Maßregel für deren Zweck notwendig erscheint. Dies setzt bei einer langen Freiheitsstrafe in der Regel entweder die Erwartung voraus, daß es im Laufe der Vollstreckung zu einem Wechsel der Vollzugsart kommen wird (BGHSt 33, 285), oder die Feststellung, es sei für den Maßregelvollzug notwendig, daß er der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe (BGH NStZ 1986, 140).
b) Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer ersichtlich ausgegangen. Sie hat die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, jedoch nicht ausreichend begründet. Die Feststellung, daß dem Angeklagten durch die Vorabverbü-Bung von Strafhaft zunächst deutlich gemacht werden müsse, daß er selbst Verantwortung zu tragen habe und er nicht immer mit Erfolg an Beschützerinstinkte appellieren" könne, vielmehr "sein eigenes Selbstvertrauen zu wecken" sei, reicht nicht aus, um die Anwendung des § 67 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Zwar gibt es Straftäter, denen durch den Vorwegvollzug der Strafe deutlicher gemacht werden muß, daß sie sich strafbar gemacht haben und daß es mit der Bestrafung ernst gemeint ist. Bei ihnen soll auf Qdiese Weise das Problembewußtsein verstärkt und der Wunsch geweckt werden, die eigene Lage durch Mitarbeit bei der Therapie in der Entziehungsan-' stalt zu verbessern (BGH NStZ 1986, 139). Ein Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt allerdings eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muß ergeben, daß der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt und dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Denn die Umkehr der Reihen-
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folge der Vollstreckung mu? im Linzelfall bessere Aussichten einer Heilung des Täters versprechen (BGH NStZ 1985, 571; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86).
An dieser Feststellung fehlt es hier, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat. Der allgemeine Hinweis, der Vorwegvollzug der Strafe erscheine geeignet, die formalen Voraussetzungen für eine Therapie zu fördern, genügt dafür nicht. Ihre Auffassung, der Maßregelvollzug sei eine bessere Vorbereitung des Angeklagten auf die Entlassung in die Freiheit, hat die Strafkammer nicht näher begründet. Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann deshalb nicht bestehenbleiben. Deshalb ist die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe geboten ist, nunmehr 8 67 Abs. 4 und 5 StGB n. F. zu berücksichtigen haben.
Salger j Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner