Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 25.04.1986 – 2 StR 74/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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73 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 74/86 BESCHLUSS RE " ” in der Strafsache gegen

1. Ilona Karoline W EB zeborene SED aus HEED, geboren am GEM 19.9 in rap, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

2. Roy PB GE zus HER, geboren am GE 19:1 ir VG (Usa),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsnmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

IIl.

IV.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 1985

1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig sind;

2. in dem den Angeklagten BB betreffenden Straufausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin Welch hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren. Das Rechtsmittel der Angeklagten WOEEB bleibt im Ergebnis erfolglos, das des Angeklagten

EEE ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrügen führt zunächst zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, der hierzu ausgeführt hat:

"Nach den Feststellungen sollte das (von den Angeklagten gemeinschaftlich) erworbene Rauschgift in der Bundesrepublik Deutschland weiterveräußert werden. Eine kleine Menge hiervon sollte die Angeklagte ven zum Eigenverzehr behalten (UA S. 9).

Soweit die Angeklagten das Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben haben, liegt die Begehungsweise des Handeltreibens vor.

Hinsichtlich des übrigen Teils, soweit er zum Verbrauch für die Angeklagte WB bestimmt war, ist die Tätigkeitsform des Erwerbs gegeben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR 579/76, Urteil vom 20. April 1977

Einer Änderung des Schuldspruchs steht % 265 StPO nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Unrechtsgehalt der Tat dadurch nicht beeinflußtwird."!"

Der Aufnahme des Erwerbstatbestandes in den Schuldspruch steht beim Angeklagten DB auch nicht entgegen, da) er das Rauschgift als Ausländer im Ausland erworben hat. Denn da der Erwerb von Heroin auch in den Niederlanden strafbar ist (Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Rdn. 387 zu § 29 BtMG) und der Senat ausschließen kann, da? wegen dieser Tat ein Auslieferungsersuchen gestellt wird (s. BGHSt 12, 283, 287), gilt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch insoweit das deutsche Strafrecht.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Bin hat keinen Bestand.

Die Strafkammer wertet bei der Strafzumessung zu Lasten dieses Angeklagten, "... da3 er die von den gesondert verfolgten Leslie ‘nd Elaine Sg geplante Amsterdamfahrt ohne Bedenken dazu ausnutzte, ebenfalls Rauschgift ... zu erwerben, um es ... gewinnbringend weiter zu vertreiben ..." (UA S. 19). Dies läßt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 5 StGB besorgen. Denn es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-25/2-str-74-86#rd_8

ersichtlich, weshalb der Tatsache, daß der Angeklagte das Rauschgift anläßlich der Amsterdamfahrt erworben hat, straferhöhende Wirkung zukommen soll: Der Angeklagte hat den Dealer "Bill", bei dem die Eheleute SEE Rauschgift erwarben, zusammen mit diesen und der Mitangeklagten aufgesucht, ohne selbst bei ihm einkaufen zu wollen, und hat sich erst auf ein besonders preisgünstiges Angebot des Händlers entschlossen, selbst Heroin zu kaufen.

Die Strafkammer lastet dem Angeklagten weiter an, daß er, "obwohl er erst knapp ein Jahr in Europa war", nicht davor zurückschreckte, "sich bei der ersten sich ihm bietenden günstigen Gelegenheit über die geltenden Strafvorschriften hinwegzusetzen und nur auf seinen Vorteil bedacht zu sein" (UA S. 19). Auch diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Strafkammer wertet damit unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG im Ergebnis die Ausländereigenschaft des Angeklagten straferschwerend (BGH NJW 1972, 2191; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1982 - 2 StR 693/81; siehe ferner die Nachweise bei Mösl NStZ 81, 133;

83, 150).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die aufgezeigten Rechtsfehler sich auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.

In übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keiner. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer