Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 15.01.1982 – 2 StR 693/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_693/81 BESCHLUSS DER,
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Bruno F EEE aus Demp-WEB, geboren am EB 1955 in CHEEB/Italien, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
VG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Bonn vom
3. September 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,
Das Landgericht wertet zum Nachteil des Angeklagten, daß er "das ihm gewährte Gastrecht in der Bundesrepublik Deutschland durch Handel mit Haschisch gröblich
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mißbraucht" habe. Damit berücksichtigt es strafschärfend, daß der Angeklagte Ausländer ist. Das verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. BGH NJW 1972, 2191; ständige Rechtsprechung, z.B. Beschl. vom 12. September 1980
- 2 StR 155/80).
Mösl "Müller Meyer
Theune Gollwitzer