Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 19.03.1986 – 2 StR 35/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 35/86 URTEIL N1I.I.FYd
in der Strafsache
gegen
den Taxiunternehmer Frank Alfred 5 EB aus BEER, geboren am EEE 1961 in TO - T GE ,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. GB in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Oktober 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist - weitgehend im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO - unbegründet. Näherer Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Januar 1986 zum Strafausspruch aufgeworfene Frage, ob das Landgericht die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung übersehen oder sonst rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat.
Die Überprüfung des Urteils hat aber auch insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Angeklagte hat versucht, seine Ehefrau und seine zweijährige Tochter zu töten. Das Landgericht hat die Tat als minder schweren Fall des Totschlags im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB beurteilt. Dies wurde damit begründet, daß der Angeklagte sich durch die falsche Vorstellung, seine Ehefrau habe ein intimes Verhältnis mit seinem Geschäftspartner, in seiner Ehre gekränkt und hintergangen fühlte. Er habe zudem keine Möglichkeit mehr gesehen, mit seinem Geschäftspartner weiter zusammenzuarbeiten, und sei, weil seine Frau ihn mit dem Kind verlassen wollte, verzweifelt gewesen. Dies habe in Verbindung mit Alkoholgenuß zu einer Erschütterung seines Persönlichkeitsgefüges und erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat geführt. Eine Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Der Strafrahmen wurde allerdings noch einmal nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemindert. Die Ausführungen zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat bei seiner Gesamtbewertung zu § 213 StGB ausdrücklich auch die Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Begründung eines minder schweren Falles verwertet. Eine weitere Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam danach gemäß § 50 StGB nicht mehr in Frage. Die Strafkammer hat allerdings nicht ausdrücklich geprüft, ob die geschilderten, den Angeklagten beeinträchtigenden Umstände die Annahme eines minder schweren Falles bereits dann gerechtfertigt hätten, wenn sie nicht zu der starken Erschütterung seines Persönlichkeitsgefüges und damit zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hätten. In diesem Falle
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wäre eine weitere Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglich und regelmäßig auch geboten gewesen. Der Senat schließt aber aus, daß die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat. Die Annahme, die Tat könne auch dann als minder schwerer Fall bewertet werden, wenn der Angeklagte in seinem Persönlichkeitsgefüge nicht derart stark erschüttert gewesen wäre, liegt hier so fern, daß das Landgericht diese Frage nicht ausdrücklich erörtern mußte, Denn der Angeklagte wollte nicht nur seine Frau töten, von der er sich hintergangen fühlte, sondern auch seinem zweijährigen Kind das Leben nehmen.
Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer