Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 28.01.1986 – 5 StR 840/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher
Hans-Joachim HD aus a: geboren am EB 1954 in De ,
zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Bi
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1986 einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Der von ihr geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor.
Das Landgericht hat die Ehefrau des Angeklagten, die als Nebenklägerin zugelassen war, vernommen. Ihr Vertreter beantragte, für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach Verhandlung dazu wurde der Antrag abgelehnt. In dem Beschluß heißt es sodann: "Sollten sich im Laufe der Vernehmung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß gewichtige Fragen aus dem Intimbereich der Zeugin zu erörtern sind, soll dann über den Ausschluß
der Öffentlichkeit erneut entschieden werden." Frau H@
2 GVG ausgeschlossen."
zu Recht beanstandet die Revision, daß die Begründung dieses Beschlusses nicht den Anforderungen des 5 174
Abs. 1 Satz 3 GVG genügt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der §§ 172, 173 GVG anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Hinweis auf die Gesetzesstelle, auf die der Ausschluß gestützt wird, reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn die herangezogene Vorschrift - wie 5 172 Nr. 2 GVG - mehrere Alternativen aufweist. Der Begründungsmangel wird auch nicht dadurch geheilt, daß der Grund des Ausschlusses der Öffentlichkeit sich aus dem gestellten Antrag der Nebenklägerin, der Verhandlung dazu und aus dem Zusatz des Landgerichts zu dem den Ausschluß ablehnenden Beschluß
ergibt. Hier fehlte schon eine Bezugnahme auf den voran-
-4- ww.
gegangenen Beschluß, insbesondere dessen Zusatz (vgl. BGHSt 30, 298; BGH NStZ 1982, 169; NStZ 1983, 324; StV 1984, 146; Beschluß vom 19. April 1985 - 3 StR 94/85 -).
Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Ausführungen zur
Sachrüge kommt es mithin nicht an.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel