Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 24.01.1986 – 2 StR 736/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AL BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 736/8 BESCHLUSS
ZUn
in der Strafsache
gegen
Bernhard Clemens RB aus KW, dort geboren on EEE 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
-2- AR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Oktober 1985
4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt ist (wobei in der Liste der angewendeten Strafvorschriften § 251 StGB entfällt),
2. im Strafausspruch und im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
5. 72
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und weiter bestimmt, daß die Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.
1. Was den Schuldspruch betrifft, so bedarf es lediglich einer Änderung. An die Stelle der Verurteilung wegen tateinheitlich begengenen schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) tritt die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten schweren Raubes; denn Raub mit leichtfertig verursachter Todesfolge kann mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nicht rechtlich zusammentreffen, weil sich die Schuldformen der Leichtfertigkeit und des Vorsatzes gegenseitig ausschließen (BGHSt 26, 175).
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Gericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) bejaht und denmgemäß den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Straf-
rahmens hat es "die Gründe, die zur Annahme erheblich verminderter Verantwortlichkeit geführt haben, nicht noch einmal berücksichtigt". Denn diesen Gründen - so heißt es dann weiter - sei "schon durch die Milderung des Strafrahmens in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden" (UA S. 18 f).
Die darin zum Ausdruck kommende Ansicht ist rechtsirrig. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5, Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
Da die Höhe der Strafe - sie liegt nur ein Jahr unter der Obergrenze des gemilderten Strafrahmens - von dem dargelegten Rechtsfehler beeinflußt worden sein kann, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird im übrigen zu beachten sein, daß es nicht angängig ist, den direkten Tötungsvorsatz als solchen straferschwerend zu werten. Auch können Besonderheiten der Tatausführung, die sich lediglich als Ausdruck und Folge der verminderten Schuldfähigkeit darstellen,
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keinen Strafschärfungsgrund abgeben (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHSt 16, 360, 363 f).
3, Während die Anordnung der Unterbringung (§ 63 StGB) keinen rechtlichen Bedenken begegnet, leidet der Ausspruch zur Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 Abs. 2 StGB) an durchgreifenden Rechtsmängeln.
Das Gericht begründet die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe lediglich mit zwei Erwägungen. Zum einen müsse dem Angeklagten zunächst durch Strafverbüßung ein Gefühl für seine Schuld vermittelt werden - zum anderen dürfe er auch keine Gelegenheit erhalten, weiterhin seinem Spieltrieb nachzugehen. Die letztere Überlegung ist schon in sich nicht schlüssig; denn auch bei einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ließe sich sicherstellen, daß der Angeklagte keine Möglichkeit hat, seine Spielleidenschaft zu betätigen. Der bloße Hinweis darauf, daß es notwendig ist, den Angeklagten zur Einsicht in seine Schuld zu bringen, reicht aber nicht aus, die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe zu rechtfertigen.
Voraussetzung hierfür ist, daß dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Der Zweck der Maßregel besteht darin, durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie seine Verwahrung die von ihm ausgehende Gefehr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuwenden oder zu verringern. Ob dieser Zweck eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (zum ganzen: BGH NJW 1986, 141 und 142; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 -
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller