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BGH Beschluss vom 29.10.1985 – 1 StR 504/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 504/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Fernsehtechniker Rudolf HM au CE, geboren am EB 1957 in Gs@W Kreis Du,

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

05°

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu IIL auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 1985 in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die

Bestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu voll-

strecken.

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Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende

Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe

(§ 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf den Sachverständigen Dr. Bug - damit begründet, der vorgezogene Strafvollzug sei - wegen des dadurch erzeugten entsprechenden

Leidensdruckes - eine sinnvolle Vorstufe für eine nachfolgende Therapie; der zu erwartende Therapieerfolg wäre zudem bei einem nachfolgenden längeren Strafvollzug von vornherein in Frage gestellt, weil der Angeklagte durch die nachfolgende Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe völlig demotiviert und ohne Perspektive wäre (UA S. 11 a, 16 f.). Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.

Ob der Zweck der Maßregel eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (BGH StV 1981, 66; BGH NStZ 1984, 428; BGH StV 1985, 10; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67 Rdn. 3). Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 -— 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978 „ 803; BGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240) oder wenn bei einem Täter, der in eine sozialtherapeutische Anstalt gehörte, zur Zeit die Behandlungsmöglichkeit im Strafvollzug erfolgversprechender ist als in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1981, 66; OLG Karlsruhe NJW 1975, 1571; OLG Hamm NJW 1979, 2359).

In diesem Zusammenhang können zwar gegen den Gedanken, durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug die Erfolgsaussicht einer anschließenden Maßregelbehandlung zu verbessern, grundsätzliche, allgemein geltende Einwände nicht erhoben werden (BGH StV 1981, 66, Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreforn,

2. Bericht, BT-Drucks. V/L095 S. 31). Das hat der Senat

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in der zum Abdruck in BGHSt vorgesehenen Entscheidung

vom 25. Juli 1985 - 1 StR 241/85 - im einzelnen dargelegt. Ein Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt aber eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muß ergeben, daß der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt. Erforderlich

ist, daß im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu fördern und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Bei längeren Strafen muß im Hinblick auf

die mit dem Vorwegvollzug verbundenen Erschwernisse ferner erwartet werden können, daß im Laufe der Strafvollstreckung in der Person des Verurteilten Umstände ein- oder hervortreten, die zu einem Wechsel der Vollzugsart führen (§ 67 Abs. 3 StGB).

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht legt nicht ausreichend dar, aus welchen Gründen der Strafvollzug bei dem Angeklagten eine sinnvolle Vorbereitung der Therapie wäre; der bloße Hinweis auf einen "entsprechenden Leidensdruck" genügt nicht. Es fehlen Ausführungen, daß gerade bei diesem Angeklagten der vorgezogene Strafvollzug die Aussichten der Therapie verbessern würde und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden könne. Zudem geht das Landgericht auch nicht darauf ein, ob es erforderlich ist, die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken.

Die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe kann hier auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Vorwegvollzug der Strafvollstreckung erforderlich sei, damit

nach erfolgreicher Therapie der Angeklagte in Freiheit entlassen werden könne, damit er durch die nachfolgende Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe nicht völlig demotiviert würde. Diese Frage dürfte sich, soweit dem Urteil zu entnehmen ist, in dieser Form nicht stellen.

Der Angeklagte befindet sich seit 16. November 1984 in Untersuchungshaft; eine Drogentherapie dürfte in Anbetracht seines langdauernden Betäubungsmittelkonsums

ca. ein Jahr in Anspruch nehmen (vgl. Täschner, Therapie der Drogenabhängigkeit, S. 165; Becker in Heckmann,

Praxis der Drogentherapie, S. 198). Sollte die Therapie nach dieser Zeit zu einem erfolgreichen Abschluß kommen, könnte der Angeklagte alsbald bedingt entlassen werden,

da er jedenfalls die Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe von vier Jahren durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung verbüßt hätte (§ 51 Abs. 1, § 67 Abs. 4 StGB). Andernfalls wäre der Vollzug der Maßregel fortzusetzen; der Vollzug der Strafe könnte nur angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen ließen (§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB). Die Frage, ob bereits vor Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafe bei erreichtem Maßregelziel die Aussetzung der Reststrafe möglich ist (verneinend: OLG Hamm MDR 1977, 334; OLG Celle JR 1978, 421; OLG Karlsruhe MDR 1981, 867; dazu kritisch: Hanack LK 10. Aufl. § 67 Rdn, 19, 22 und JR 1978, 421; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67 Rdn. 6), stellt sich damit hier nicht.

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2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Foth