Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 21.01.1986 – 1 StR 649/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 649/85 URTEIL
in der Strafsache gegen Andrea Do zeborene Op aus re, geboren am > 195: in SB Krs. Mo ]
(Österreich),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Ab
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
G
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. August 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht Traunstein hat die Angeklagte wegen
1.
unerlaubten Inverkehrbringens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung
(§ 95 Abs. 1 Nr. 4 ArzneimittelG, § 267 StGB; Einzelstrafe 6 Monate Freiheitsstrafe)
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
§ 30 Abs. I Nr. 4, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtnG; Einzelstrafe 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe)
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln
§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtnG; Einzelstrafe 10 Monate Freiheitsstrafe)
4, "gewerbsmäßigen und bandenmäßigen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1
BtmG; Einzelstrafe 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe)
6. falscher Verdächtigung (§ 164 StGB; Einzelstrafe 3 Monate Freiheitsstrafe)
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, mit der Sachbeschwerde begründeten Revision eine höhere Bestrafung der Angeklagten an.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Angesichts der Besonderheiten des Falles durfte die Strafkammer, nachdem die Voraussetzungen des § 21 StGB festgestellt waren, ohne weitere Darlegungen von der nach dieser Vorschrift zugelassenen Strafrahmenmilderung Gebrauch machen.
Schauenburg Ulsamer Schikora
Foth Granderath