Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 17.04.1985 – 2 StR 27/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 27/85 URTEIL
in der Strafsache gegen Robert Stefan GC EEEB aus Vu, dort
geboren am BB 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1985, an der teilgenommen
haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin BB als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
£3
Die Revision des Angeklagten Ge» gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Oktober 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die unbeschränkt eingelegte Revision ist zum Schuldspruch unzulässig. Der (zur Rechtsmittelrück-
nahme nicht bevollmächtigte) Pflichtverteidiger hat in der Revisionsrechtfertigungsschrift den Schuldspruch als unbedenklich bezeichnet und insoweit auf die in 8 344 Abs. 2 StPO geforderte Begründung verzichtet.
Zum Strafausspruch ist die Revision unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts enthalten die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung
der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint und die Anwendung des gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StPO abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der "102 bis 104 kg schwere und kräftige Angeklagte" am Tattag ab 9.00 Uhr bis etwa 16.00 Uhr zwei Liter Apfelwein und dreieinhalb Liter Bier getrunken. Für die Tatzeit - gegen 17.30 Uhr - hat das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen, ausgehend von der aus Trinkmenge und Körpergewicht errechneten Blutalkoholkonzentration von 3,3 %o, "bei einem Abbauwert von stündlich 0,1 %o (unter Annahme eines Reduktionswertes von 0,76)" eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 %0 ermittelt. Diese Feststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da es um das Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit (zwei Monate vor der Hauptverhandlung) ging, ist die angegebene Spanne kein Hinweis darauf, daß das Gericht insoweit nur eine (möglicherweise unrichtige, den Angeklagten benachteiligende) Schätzung vorgenommen habe. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß das - anders als in den Fällen der Entscheidungen BayObL6G VRS 58, 391 f und OLG Stuttgart NJW 1981, 2525 = VRS 61, 379 - sachverständig beratene Gericht den Reduktionswert von 0,76 fehlerhaft nicht nach der individuellen körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten ermittelt, sondern damit lediglich einen Durchschnittswert zugrunde gelegt habe. Der Durchschnittswert für Männer wird in der Gerichtspraxis und der Literatur allgemein mit 0,7 angenommen (vgl. BayObLG und OLG Stuttgart je-
weils aa0; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. SS 316, 323 StGB Anm. 3 b; Rüth DAR 1979, 229, 235; Gerchow/ Heberle, Alkohol-, Alkoholismuslexikon 1980, 44; auch soweit Zink/Wendler in Blutalkohol 1978, 413 bei Körpergewichten über 70 kg ein "durchschnittliches T zwischen 0,7 - 0,8" gefunden haben, käme davon nur der hier dem Angeklagten günstigste Wert von 0,7 in Betracht). Im
0,76 nicht als Übernahme des Durchschnittswertes zu erklären. Die Untersuchungen von Zink/Wendler (aa0) belegen im übrigen nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, daß wegen des großen Körpergewichts des Angeklagten die Anwendung des Reduktionsfaktors 0,5
(auf Grund dessen sich für die Tatzeit eine höhere Blutalkoholkonzentration als 2,5 %o errechnen
würde) geboten sei. Sie ergeben vielmehr, daß die Reduktionswerte von der - hier hohen - Alkoholbelastung (g Alkohol/kg Körpergewicht) abhängig
sind. Bei der im vorliegen Fall gegebenen Sach-
lage bedurfte es nicht der Darlegung weiterer Berechnungsgrundlagen.
Der Angeklagte hatte außerdem zwischen 15.00 und 15.50 Uhr eine Haschischzigarette geraucht. Nach seiner von der Strafkammer für glaubhaft erachteten Einlassung hatte er sich danach "richtig gut" gefühlt. Daß die Strafkamnmer, zusammen mit dem Sachverständigen, hierbei Umstände übersehen hätte, die zu einer anderen Beurteilung seiner psychischen Verfassung hätten führen können, ist weder den Urteilsgründen zu entnehmen, noch vom Beschwerde-
führer vorgetragen. Aus den vom Generalbundesanwalt angezogenen Ausführungen von Langelüddeke in Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. 1961 S. 351 f, die lediglich
einen allgemeinen Überblick nach dem damaligen Kenntnisstand über mögliche Auswirkungen des Rauschgiftkonsums darstellen (und in die Folgeauflage nicht übernommen worden sind), läßt sich in diesem Zusammenhang nichts herleiten,
Auf der gegebenen Grundlage durfte sich die Strafkammer für die Beurteilung, ob der Genuß des Alkohols und der Haschischzigarette eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bewirkt hatten, weiter maßgeblich auf die Trinkgewöhnung und sein Verhalten zur Tatzeit stützen. Nach den Urteilsfeststellungen hierzu trinkt der Angeklagte "täglich 'so 13 bis 14 Flaschen Bier', ohne daß ihn dies nach seiner Einlassung bei seiner Arbeit als Dachdeckergehilfe auf dem Dach beeinträchtigt". Den Plan für den Überfall auf eine dem Angeklagten bekannte Bankfiliale ersannen er und sein inzwischen rechtskräftig verurteilter Mittäter in Einzelheiten am Tattag etwa ab 16.00 Uhr in dem Gasthaus, in dem er auch ein Zimmer bewohnte. In Ausführung des Plans holte der Angeklagte aus seinem Zimmer eine Schreckschußpistole und zur Fesselung der Kassiererin Leukoplastband. Um nicht erkannt zu werden, nahm jeder der beiden einen Motorradsturzhelm mit. Nachdem sie bei der Bankfiliale angekommen waren, "setzten sie sich auf dem Bürgersteig gegenüber der Bank auf ihre mitgebrachten Helme,
rauchten Zigaretten und beobachteten dabei etwa 15 Minuten die Bank. Nachdem drei Personen die Bank verlassen hatten und die Angeklagten der Überzeugung waren, daß sich nun kein Kunde mehr in der Bank befand, standen sie auf, nahmen ihre Helme und gingen zur Bank". Den anschließenden Überfall, nämlich die Bedrohung und Fesselung der Kassiererin sowie die Wegnahme des in der Kasse auf dem Tisch befindlichen Geldes, führte der Angeklagte zusammen mit dem Mittäter ruhig und umsichtig aus. Dabei wendete er nicht mehr Gewalt an, als zur Erlangung des Geldes sowie zum unbehelligten Entkommen notwendig war. Entsprechend seinem Plan, den Pkw der Kassiererin als Fluchtauto zu benutzen, verlangte der Angeklagte von ihr den Schlüssel hierfür, wartete bei ihr, bis der Mittäter den Pkw gefunden sowie den Motor angelassen
hatte, und begab sich sodann ebenfalls in das Auto.
Als die beiden Täter auf ihrem Fluchtweg, später zu
FuB durch den Wald, an einem Hochsitz vorbeikamen, bestiegen sie diesen, um von dort einen Überblick
zu haben, teilten die Beute und begaben sich wieder
in das Gasthaus zurück, wo sie, wie schon zuvor, Tischfußball spielten.
Wenn das Gericht bei dieser Sachlage die Überzeugung erlangt hat, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung nicht erheblich vermindert gewesen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daran ändert es nichts, daß es bei der Prüfung des Verhaltens des Angeklagten lediglich den Alkoholgenuß, nicht aber das Rauchen der
Haschischzigarette nochmals ausdrücklich erwähnt hat. Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer das zielgerichtete, stimmige sowie situations- und sachgerechte Verhalten angesprochen
hat. Zwar besagen diese Begriffe für sich allein
nichts über das Hemmungsvermögen, weil sie mehrdeutig sind und je nach Sachlage ein ausschließlich Widerstände überwindendes Vorgehen bezeichnen können. Hier hat sich jedoch die Strafkammer nicht auf die Verwendung der genannten Begriffe beschränkt. Sie hat vielmehr im einzelnen Verhaltensweisen dargelegt, die erkennen lassen, daß der Angeklagte entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten Zurückhaltung üben und den Drang nach Durchführung der Tat und Sicherung der Beute beherrschen konnte. Auf dieser Grundlage war die Schlußfolgerung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14.. Dezember 1983 - 3 StR 403/83 -; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984
- 2 StR 757/83).
Daß die Strafkammer die bei den persönlichen Verhältnissen festgestellte Unbestraftheit des Angeklagten bei der Strafzumessung, weil dort nicht erneut ausdrücklich erwähnt, unberücksichtigt gelassen haben könnte, schließt der Senat aus. Das kann um so weniger angenommen werden, als das Gericht, obwohl der Angeklagte Initiator und treibende Kraft bei der Planung und Ausführung des schweren Raubes war, gegen den Mitangeklagten wegen dessen Vorstrafen die höhere Strafe ausgesprochen hat. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß die Tat dem Angeklagten wesens-
fremd ist. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Hinweis auf eine gewalttätige Veranlagung des Angeklagten, wohl aber die Strafzumessungserwägung,
daß der Angeklagte selbst bei Tatbegehung "nicht mehr Gewalt anwendete ... als zur Durchführung
des Raubes erforderlich war".
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller