Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 15.01.1986 – 2 StR 435/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 g: 7! PC in der Strafsache

gegen

den Metzger Eberhard Karl DER aus DD re , geboren am EEE 1944 in ED vol.

wegen Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ib in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GER aus EEEREENEEEEEEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte Eh

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision geltend, die Strafkammer habe mit rechtsfehlerhafter Begründung von der Anwendung der §§ 177, 178 StGB (anstelle des § 240 StGB) abgesehen.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

l. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die als "Peep-Show-Mädchen" tätige Zeugin BEE nach ihrem Feierabend auf ihr Zimmer begleitet. Auf Grund seiner Behauptung, bis zur Abfahrt seines Zuges sonst keine Bleibe zu haben, erlaubte sie ihm, sich dort aufzuhalten. während sie mit Slip und fast kleidlangem T-Shirt bekleidet strickend und einen Fernsehfilm anschauend auf ihrem Bett saß, unternahm der Angeklagte mehrere Annäherungsversuche, die sie jedoch eindeutig zurück-

wies.

Schließlich machte der Angeklagte Anstalten zu gehen, verlangte aber von Frau EB noch einen "Gute-Nacht-Kuß". Auch dies lehnte sie ab. Darauf hielt er ihren Kopf in Kinnhöhe fest, setzte sich zu ihr aufs Bett und sagte, sie solle sich nicht so anstellen. Er griff ihr mit einer Hand in die Haare und zog ihr mit der anderen den Slip herunter. "In diesem Augenblick rief die Zeugin BB laut um Hilfe, weil sie bemerkt hatte, daß der Angeklagte mit sexuellen Zudringlichkeiten ernst machte. Der Angeklagte wollte aber in diesem Augenblick verhindern, daß sie weiter um Hilfe schrie. Er fürchtete, es können 'Typen' kommen, die ihn zusammenschlagen. Er hielt ihr deshalb" trotz ihrer heftigen Gegenwehr "den Mund und die Nase zu, (bis sie) ... kaum noch Luft" bekam. Als er schließlich seinen Griff lockerte, lag Frau DiilB auf ihrem Bett. Er setzte sich auf sie. Er hatte in diesem Augenblick seine Hose, von ihr unbemerkt, bereits wieder ausgezogen. Frau BEER trat ihm mit einem Bein, das sie freibekommen hatte, gegen den Bauch. Erneut rief sie laut um Hilfe. Der Angeklagte drohte ihr nunmehr mit den Worten "Du kriegst eine in die Fresse, wenn Du so weitermachst. Du mußt wissen, daß ich Metzger von Beruf bin". "Aus purer Angst vor Gewalttätig-

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keiten des Angeklagten" unterließ Frau BB weitere Gegenwehr und kam in den folgenden 15 bis 20 Minuten dem sexuellen Verlangen des Angeklagten - unter anderem nach Geschlechtsverkehr und Mundverkehr - nach. "Der Angeklagte wiederum war der Ansicht, daß die Zeugin mitmachen wolle, weil sie keinerlei Anzeichen einer Gegenwehr zeigte" (UA Bl. 8, 9).

Zur Tatzeit hatte der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von 1,7 %0. Nach den auf ein Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte, ohne daß die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätten, "alkoholbedingt in seiner Fähigkeit beschränkt, seine Wahrnehmungen und die Vorgänge um ihn realitätsgerecht umzusetzen und einzuordnen" (UA Bl. 11).

2. Die Strafkammer sieht im Verhalten des Angeklagten nur eine Nötigung, begangen durch gewaltsames Verhindern weiterer Hilferufe, nicht aber eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung:

Der "Drohung mit einer Ohrfeige" fehle das in den Strafvorschriften der §§ 177, 178 StGB vorausgesetzte erhebliche Gewicht.

In der weiteren rechtlichen Würdigung führt das Tatge-

richt aus:

"Für die Annahme der Gewalt im Sinne des § 177, 178 StGB fehlt es jedoch an der finalen Verknüpfung von Gewalt und den nachfolgenden sexuellen Handlungen ... Eine solche

Verknüpfung läßt sich hier nicht nachweisen. Der Angeklagte hielt der Zeugin den Mund zu, um sie am Hilferufen zu hindern.

Darin kann man kein finales Mittel zu den sexuellen Handlungen sehen. Anhaltspunkte dafür, daß dies anders zu bewerten wäre, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht, zu-

mal zwischen dem Mundzuhalten und den späteren sexuellen Handlungen im Ablauf des Geschehens zeitlich gesehen kein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Der Angeklagte verfolgte mit dieser Gewaltanwendung nur den Zweck, sein Verbleiben im Zimmer zu sichern. Eine sexuelle Verknüpfung im Sinne der

ss 177, 178 StGB kann man darin noch nicht sehen oder gar nachweisen. Hierbei spielt auch eine entscheidende Rolle,

daß der Angeklagte in seiner Fähigkeit, die Ereignisse realitätsgerecht umzusetzen oder einzuordnen, alkoholbe-

dingt eingeschränkt war ... Dies bedeutet hier, daß seine Gewaltanwendung (= Mundzuhalten) aus seiner alkoholbedingten subjektiven Sicht nicht schon eine Verknüpfung mit den nachfolgenden sexuellen Handlungen war. Dies muß man hier zu seinen Gunsten annehmen, weil das Vorliegen einer solchen Verknüpfungsvorstellung beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht nachweisbar ist...

Die Kammer verkennt hier nicht, daß die Gewalteinwirkung (= Mundzuhalten) und die Drohung (= in die Fresse schlagen) die Zeugin BR in dem Sinne eingeschüchtert hat, daß sie alles mitmachte, was der Angeklagte von ihr wollte, wie die Zeugin es auch geschildert hat. ... Dieses Fortwirken der früheren Gewaltanwendung führt aber nur zum Schuldspruch wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, wenn der Angeklagte sich auch des Fortwirkens der früheren Gewaltanwendung zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen bewußt war (so BGH bei Holtz MDR 1976, 812, 813). Dieses Erfordernis ist hier nicht nachweisbar. Es fehlen sichere und zuverlässige Beweisanzeichen hierfür" (UA Bl. 16, 17).

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3. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, daß die Strafkammer infolge isolierter Betrachtung aus dem Zusammenhang gelöster Handlungsabschnitte den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat.

Die Auffassung, daß "zwischen dem Mundzuhalten und den späteren sexuellen Handlungen ... zeitlich gesehen kein unmittelbarer Zusammenhang” bestanden habe, ist unverständlich. Festgestellt ist eine der ständigen Gegenwehr der Frau entsprechende ununterbrochene Abfolge gewaltsamer Handlungen des Angeklagten. Durch den Griff in ihre Haare und das Herunterziehen ihres Slips löste er ihre Hilferufe aus, die er durch Zuhalten ihres Mundes und ihrer Nase unterband. Unmittelbar nach der Lockerung seines Griffs setzte er sich auf die weiterhin um Hilfe rufende und körperlichen Widerstand leistende Frau. Durch die genannte Gewaltanwendung und die zusätzlich ausgesprochene Drohung erreichte er, daß sie die Gegenwehr aufgab und gefügig wurde.

Bei der Annahme, der Angeklagte habe mit dem Zuhalten von Mund und Nase der Frau nur seinen weiteren Aufenthalt in ihrem Zimmer sichern wollen, bleibt unklar, welches Interesse außer dem sexuellen der Angeklagte, der schon während dieser Gewaltanwendung oder jedenfalls im unmittelbaren Anschluß daran seine Hose ausgezogen hatte, verfolgt haben soll.

Eine verharmlosende Betrachtungsweise kommt schließlich in der Kennzeichnung der Äußerung des Angeklagten als "Drohung mit einer Ohrfeige" zum Ausdruck. Diese Bewertung wird schon dem Wortlaut der Äußerung nicht gerecht. Überdies bleibt außer Betracht, daß der Angeklagte die Drohung als ein gegenüber der erfolglosen Gewaltanwendung gesteiger-

tes Druckmittel einsetzte und das Tatopfer sie so verstand (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; 1975, 196; BGH, Beschluß vom 28. August 1974 - 3 StR 196/74).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Beweiswürdigung den Schuldspruch ungerechtfertigt zum Vorteil des Angeklagten beeinflußt hat. Damit war das Urteil zuungunsten des Angeklagten aufzuheben.

Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die gemäß § 301 StPO vorzunehmende Prüfung nicht aufgedeckt.

II. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

l. Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen dem Revisionsgericht so vorgetra-

gen werden, daß es sie der Revisionsbegründung - und nicht

erst in Bezug genommenen Aktenstellen - entnehmen kann (BGHSt

3, 213; Pikart in KK § 344 Rdn. 38, 39; Meyer in Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 344 Rdn. 21 - jeweils mit Nachweisen).

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2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils läßt auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, das sich in unzulässiger eigener Beweiswürdigung erschöpft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten erkennen.

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer