Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 12.11.1985 – 1 StR 526/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 526/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alfred W u zu: ve, zeboren am EEE 1926 in LEE (Schweiz),
wegen schweren Raubes u.a.
Fu
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag ‘des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
4. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. April 1985
a) dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen Verstößen gegen das Waffengesetz entfällt,
b) dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, 8 250 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt ist;
die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) bleibt aufrechterhalten;
c) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die wegeh dieser Tat in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1: 1 angerechnet wird.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 a Buchst. a und b WaffG), das unter den festgestellten Umständen in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit dem schweren Raub stand (vgl. BGHSt 29, 184, 186 sowie BGH NStZ 1984, 171/172), gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten.
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 198, -
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es verbleibt danach bei der wegen schweren Raubes verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten sowie bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Kosten des Rechtsmittels waren dem Angeklagten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Teilerfolg nicht erheblich ins Gewicht fällt. Auch bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat es sein Bewenden.
Schauenburg Kuhn Maul Schikora Granderath