Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 07.11.1984 – 2 StR 477/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 477/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Rasit S mm aus Hp (Niederlande), geboren am En 1940 in Km (Türkei), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
E3
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ine» in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Rechtsanwalt ee aus Be als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte gm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstel.
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. April 1984 wird verworfen. Jedoch wird
1. der Strafausspruch dehin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene _ Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird,
2. in die Liste der angewendeten Vorschriften § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eingefügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Kechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Vorschriften des Auslieferungsrechts sind beachtet.
Lk -
Zwar ist der Auslieferungshaftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 4. März 1983, der den niederländischen Behörden mit dem Ersuchen um Auslieferung des Angeklagten übermittelt wurde, nach seiner Eingangsformel nur "wegen dringenden Verdachts der gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge", nicht aber auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlassen worden (Bd. I d.A. S. 75).
Aus seinem weiteren Inhalt, insbesondere dem Hinweis auf die wörtlich wiedergegebenen Vorschriften des
8 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG und des § 6 Nr. 5 StGB ergibt sich indessen, daß sich das Auslieferungsbegehren auch auf das Handeltreiben erstreckte. Dem entspricht, daß die Niederlande die Auslieferung ausdrücklich wegen "Einführen(s) aus Belgien über die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland und Verkauf(s) von ca. 1 kg Heroin" gestattet haben (Bd. II d.A. S. 390, 392). Da der Verkauf Handeltreiben war, ist der Gundsatz der Spezialität gewahrt.
2. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, "das Gericht hätte von Amts wegen auf weitere Beweismittel, nämlich die zeugenschaftlichen Bekundungen der Mittäter, zurückgreifen müssen", ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, welche die "Motivation" des Angeklagten betreffenden Tatsachen die Zeugen hätten bekunden können und sollen.
3, Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt - mit Ausnahme der fehlenden Entscheidung nach § 51 Abs, 4 Satz 2 StGB - keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
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a) Die Strafkammer hat mit Recht das deutsche Strafrecht angewendet, Für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln folgt dies aus § 6 Nr. 5 StGB, für die Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus den §§ 3 und 9 StGB. Der Erörterung bedarf dies nur zur Beihilfe:
Der Angeklagte selbst hat nach den Feststellungen ausschließlich im Ausland gehandelt. Die das Heroin einführenden Beteiligten haben indessen die Haupttat auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Inland begangen (§ 9 Abs. 1 StGB). Da die Teilnahme auch am Ort der Haupttat begangen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StGB), gilt für die Beihilfe des Angeklagten als im Inland begangen das deutsche Strafrecht (§ 3 StGB).
b) Der Schuldspruch ist nach den Feststellungen gerechtfertigt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von dem festgestellten, vom Angeklagten eingeräumten äußeren Geschehensablauf auf die Verwirklichung auch des inneren Tatbestands des Handeltreibens und der Beihilfe zur Einfuhr geschlossen hat. Rechtsfehler sind ihr bei ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung nicht unterlaufen.
c) Auch die Strafzumessungserwägungen und die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe sind rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer legt dem Angeklagten nicht etwa strafschärfend zur Last, daß er "der Kammer weder die Hintergründe noch die Motivation seines Verhaltens zur Kenntnis gebracht hat" (UA S. 25), macht vielmehr nur deutlich, daß sie mit
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Rücksicht auf die insoweit fehlende Einlassung keine !yeiteren Strafmilderungsgründe" zu erkennen vermochte, die sich möglicherweise aus dieser Einlassung hätten ergeben können. Diese Erwägung ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist zu bestimmen, in welchem Maßstab die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat die Strafkammer nicht getroffen. Der Senat hat sie selbst nachgeholt, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 4 in Betracht kommt.
Mösl Müller Theune Niemöller Gollwitzer