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BGH Beschluss vom 08.11.1985 – 2 StR 556/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 556/8 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Franz R EEE aus wi, geboren am EEE 1936 in PEN (Jugoslawien),

wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1985 gemäß §§ 464, 473 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezenmber 1984 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Oktober 1985 zur sofortigen Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1984 folgendes ausgeführt:

"Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1).

Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Kostenregelung gibt es keine Rechtsgrundlage. Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitverurteilter gemäß § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen (KK-Schikora § 466 Ränr. 3).

Es bestand auch kein Grund gemäß § 8 GKG Kosten und Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuer-

legen. Die Verbindung der Verfahren DEE, RER una PER war, wie sich aus dem Schuldvorwurf ergibt (vgl. Anklage Bd. VII Bl. 116), gemäß §§ 2, 3 StPO geboten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Gericht das Verfahren gegen den Angeklagten RB soweit es zweckmäßig war, abgetrennt (vgl. PB Bl. 3 und 152) und den Angeklagten und seine Verteidigerin gemäß § 231 c StPO beurlaubt (PB Bl. 81). Ab dem 27. Verhandlungstag (PB Bl. 158) war nur noch der Beschwerdeführer angeklagt. Gegen die übrigen Mitangeklagten waren bereits Urteile ergangen. Am 4. Dezember 1984 konnte auch das Verfahren gegen den Angeklagten RR abgeschlossen werden, nachdem das Verfahren abgetrennt wurde, soweit dem Angeklagten RER zur Last gelegt wurde, in der Zeit vom 15. Dezember 1981 bis zum

21. Januar 1982 als Kurier Beihilfe zur Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung geleistet zu haben (PB Bl. 164). Aus dem Sitzungsprotokoll und dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, daß Anträge auf Beurlaubung bzw. vorübergehende Abtrennung zu Unrecht abgelehnt wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, worin die unrichtige Sachbehandlung liegen soll, die eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 Gerichtskostengesetz rechtfertigt.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, für die Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-08/2-str-556-85#rd_7

wurde, hätte die Strafgewalt des Schöffengerichts ausgereicht, übersieht sie, daß die Verurteilung nur einen geringen Teil des ursprünglichen Schuldvorwurfs umfaßt. Außerdem mußte auch der Mitangeklagte BEE nit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen, für die - wie sich gezeigt hat - die Strafgewalt des Schöffengerichts nicht ausgereicht hätte (vgl. PB Bl. 154).

Soweit aus prozeßökonomischen Gründen die Unterbrechungen der Hauptverhandlung so erfolgten, daß eine Aussetzung des Verfahrens vermieden wurde, geschah dies nicht zuletzt auch im Interesse des Mitangeklagten REM. Die sofortige Beschwerde ist daher unbegründet."

Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 StPO (siehe KK-Schikora, Ran. 12 zu § 464 StPO).

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer