Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 14.04.1992 – 1 StR 68/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. FR BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 68/92
vom
14. April 1992 in der Strafsache
gegen
Peter FH iD „aus SB. seboren am EEE 1°:2 in cp.
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1992, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt I |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Dr. GP :ı: zn
als Verteidiger,
Justizangestellte I) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Oktober 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, dem die zugelassene Anklage Betrug in zahlreichen Fällen zur Last legt, hat das Landgericht das Verfahren nach S 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe die Verhandlung weitergeführt und ein Urteil verkündet, "obwohl der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Schlußvortrag verweigert hat". Dessen Ausführungen und Anträge hätten sich "nur auf eine weitere Beweiserhebung" bezogen. Diese Rüge ist unbegründet.
Der Vorsitzende hatte angekündigt, daß die Einstellung des Verfahrens gemäß S 260 Abs. 3 StPO, nicht aber ein Sachurteil in Betracht komme (Bl. 146 f. des Protokolls). Dem
widersprach der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft; er beantragte, zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten weitere Beweise zu erheben. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. "Zum Schlußvortrag aufgefordert", erklärte der Staatsanwalt, "daß er keine weiteren Anträge stelle, außer denen, die gestellt wurden, die aber bereits abgelehnt wurden" (Bl. 156 des Protokolls). Damit hat er den nach seiner Auffassung sachdienlichen Antrag wiederholt, das Verfahren nicht einzustellen. Diese Stellungnahme, die der hier gegebenen Verfahrenslage entsprach, stellt einen Schlußvortrag im Sinne des 5 258 Abs. 1 StPO dar (vgl. dazu BGH, Urt. vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 468 sowie Hürxthal in KK 2. Aufl. S 258
Rdn. 8). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob ein die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoß überhaupt darin bestehen kann, daß es der Staatsanwalt unterlassen hat, einen bestimmten Antrag zu stellen.
2. Die Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Vergeblich rügt die Revision, die Strafkammer habe es "unterlassen, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen weiteren Sachverständigen zur Frage der Verhandlungsunfähigkeit zu hören. Die beantragte weitere Begutachtung hätte nämlich ergeben, daß der Angeklagte nicht ver- - handlungsunfähig ist".
In einem Fall der vorliegenden Art geht es darum, ob ernsthaft zu befürchten ist, daß ein - geistig gesunder - Angeklagter bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben
einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 = NJW 1979, 2349; OLG Karlsruhe NJW 1978, 601 = Justiz 1977, 386; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 5 205 Rdn. 17; Paulus in KMR 8. Aufl. $S 205 Rdn. 26). Ob eine solche Gefahr besteht mit der Folge, daß die Fortsetzung des Verfahrens dem Angeklagten nicht zugemutet werden kann, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen hat (BGH, Urt. vom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73; Seetzen DRiZ 1974, 259, 260; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß
5, Aufl. S. 119 £f.). Dabei hat das Gericht alle Umstände, die für die Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sein können, von Amts wegen aufzuklären. Dieser Verpflichtung ist das Landgericht nachgekommen.
Was die Diagnose angeht, so steht fest, daß der Angeklagte an einer koronaren Herzkrankheit leidet; weitere Beschwerden kommen hinzu. Das Landgericht hat im Laufe von einem Jahr und mehreren Monaten Art und Schwere dieser Erkrankung und ihre Auswirkungen gründlich erforscht; dabei hat es hinreichend sachverständigen Rat in Anspruch genommen. Schon im Mai 1990 wurde der Angeklagte durch Prof. Dr. zB.
_ Chefarzt der Medizinischen Klinik II der Stadt Sgus.
behandelt, der damals die Verengung eines Herzkranzgefäßes durch eine Ballondilatation beseitigte. Im Auftrag der Strafkammer äußerte sich dieser Sachverständige wiederholt zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten; dies geschah zuletzt im April 1991. Nac};: seiner Meinung, der sich die Strafkammer anschloß, war der Angeklagte eingeschränkt verhandlungsfähig. Im weiteren Verlauf der Verhandlung, die nur an zwei Tagen in der Woche stattfand, war zur Betreuung
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des Angeklagten der Arzt Dr. FB> aus Hof anwesend. Im September 1991 kam es dann, worauf das Landgericht in seinen Urteil abhebt, zu einer deutlichen Verschlechterung der Herzerkrankung des Angeklagten: Während bei einer im Juni 1991 durchgeführten Myocardszintigraphie nur eine Minderdurchblutung eines Herzkranzgefäßes im Bereich der Herzvorderwand festgestellt worden war, zeigte sich bei erneuten Untersuchungen im Klinikum H® vom 23. bis zum 26. September 1991 eine Zunahme dieser Minderdurchblutung und zusätzlich eine ausgeprägte Minderdurchblutung im Bereich der Seitenwand des linken Herzventrikels. Hierbei stützt sich die Strafkammer vor allem auf das im Verhandlungstermin vom
4. Oktober 1991 erläuterte Gutachten des Sachverständigen Dr. BB. der als Oberarzt der Medizinischen Klinik HB»
- wie auch der Sachverständige Dr. I] als Leitender Arzt dieser Klinik - den Angeklagten seit Juni 1991 beobachtet, untersucht und behandelt hatte.
Bei ihrer Prognoseentscheidung, bei der sie auch den bisherigen Verlauf des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens berücksichtigt hat, folgt die Strafkammer dem Gutachter Dr. BD darin, daß bei der erforderlichen Fortführung der Sitzung über mehrere Monate hinweg mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sei; auf Grund der mit der Hauptverhandlung verbundenen Belastung des Angeklagten könne jederzeit ein Herzinfarkt eintreten mit tödlichem Ausgang; auch nach Durchführung therapeutischer Maßnahmen sei der Angeklagte nicht ‚jn der Lage, dieses Strafverfahren durchzustehen.
Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht gehalten, zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen zu hören. Das zuletzt erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Bi: bei dem die vorangegangenen - vielfältigen - Untersuchungen nicht außer Betracht geblieben sind, weist keine Mängel auf, die zu weiteren Untersuchungen hätten Anlaß geben müssen. Ein solcher Mangel ergibt sich auch nicht aus den - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils von der Staatsanwaltschaft eingeholten - gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. zB vom 4. und 25. November 1991.
Die Sachkunde des Sachverständigen Dr. BB. der Internist und Kardiologe ist, ist nicht zweifelhaft. Sein Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen. Auch soweit es sich um das Gutachten des Radiologischen Instituts des Klinikums n@® vom 27. September 1991 handelt, das im Vergleich zu einem im Juni 1991 erhobenen Befund "eine deutlich Progredienz" der Herzerkrankung ausweist, sind Einwände gegen die Verläßlichkeit weder erhoben noch ersichtlich (vgl. dazu BGH NJW 1989, 176, 178). Bei seiner abschließenden Begutachtung hat der Sachverständige Dr. Bi erklärt, der jetzt festgestellte Befund sei "nicht alleine ausschlaggebend für seine Prognose" gewesen; zutreffend verweist er darauf, daß dieser Befund "im Zusammenhang mit dem Verlauf und der deutlichen Verschlechterung der Erkrankung des Angeklagten während der Dauer der Hauptverhandlung gesehen werden müsse".
Eine erneute Begutachtung des Angeklagten durch Prof. Dr. Zu. wie sie die Staatsanwaltschaft angeregt hatte, durfte das Landgericht für entbehrlich erachten: Dieser Gut-
achter hatte den Angeklagten letztmals im März und April 1991 auf seine Haft- und Verhandlungsfähigkeit untersucht, während den Sachverständigen Dr. WEB und Dr. BEE, die den Angeklagten monatelang beobachtet hatten, die auf neuesten Untersuchungen beruhenden Erkenntnisse zur Verfügung standen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß Prof. Dr. z> @» über Forschungsmittel verfügt, die denen der gehörten Ärzte des Klinikums u überlegen sind.
Entgegen der Ansicht der Revision wird das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, auch nicht dadurch in Frage) gestellt, daß der Angeklagte bei einer Fahrradergometrie-in den letzten dreieinhalb Minuten noch eine Leistung von 150 Watt erreichte. Im übrigen zeigte, wie die Revision selbst vorträgt, die im Rahmen der Myocardszintigraphie ohne antiischämisch wirkende Medikamente begleitend durchgeführte EKG-Registrierung während der Fahrradergometrie im Vergleich zu der mit Medikamenten durchgeführten Registrierung einen deutlich auffälligeren Befund.
Ein Fehler dieses Gutachtens tritt auch insoweit nicht zutage, als Dr. BD im Rahmen der gestellten Diagnosen eine "Angina pectoris in Ruhe" annimmt.
Zu Unrecht behauptet die Revision, die Auffassung des Sachverständigen Dr. 1 nunmehr sei der Angeklagte dauernd verhandlungsunfähig, werde "allein auf den nuklearmedizinischen Befund der Myocardszintigraphie" gestützt. Richtig ist vielmehr, daß bei dem Angeklagten weitere Untersuchungsmethoden zur Anwendung kamen.
Schließlich ergeben sich aus dem von der Revision angesprochenen Vergleich der Gutachten der Sachverständigen Dr. WEB und Dr. BD vom 18. und 30. September 1991 keine Widersprüche, die das Landgericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens drängen mußten. Denn in dem zuletzt erwähnten Gutachten ist im einzelnen dargetan, im Verlauf der letzten Zeit habe sich die klinische Beschwerdesymptomatik eindeutig verlagert. Demgemäß gehen die genannten Sachverständigen davon aus, daß "ein Weiterbestehen der Haft- und Verhandlungssituation" den Krankheitszustand des Angeklagten "weiter zuspitzen wird". Daß psychischer Streß, wie er mit einem Strafverfahren verbunden sein kann, einen herzkranken Angeklagten besonders belasten kann, entspricht medizinischer Erfahrung (vgl. Wille/John in Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 563, 565 sowie Mittermayer ebenda Ss. 48, 52).
Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. BB meint die Strafkammer an einer Stelle des Urteils, daß eine erneute Ballondilatation oder eine Bypassoperation "für den Angeklagten nur eine subjektive Besse- . rung" bedeuten würde. Es bedarf keiner Erörterung, ob diese Wendung dahin zu verstehen ist, die Strafkammer könne verkannt haben, daß eine fachärztliche Behandlung der Herzerkrankung durch Eingriffe der angesprochenen Art (und die weitere Gabe von Medikamenten) auch objektiv die Gesundheit des Angeklagten verbessern würde. Denn kein Angeklagter ist verpflichtet, zur Herstellung seiner Verhandlungsfähigkeit einen keineswegs unerheblichen Eingriff bei sich vornehmen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn sich gute Erfolgsaussichten ergäben.
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Schließlich stellt es keinen Aufklärungsmangel dar, daß die Strafkammer nicht eine erneute Koronarangiographie angeordnet hat. Insoweit folgt sie der Auffassung des Sachverständigen Dr. EB. daß diese Untersuchung "nur dazu dienen könne, um zu entscheiden, welche therapeutischen Maßnahmen für das Herz des Angeklagten die besten seien"; für eine weitere Diagnostik zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sei sie nicht erforderlich. Auch diese Feststellung läßt nicht erkennen, daß ihr medizinisch unhaltbare Erwägungen zugrundeliegen. Zudem ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Anordnung der erörterten Untersuchung als unverhältnismäßig angesehen hat.
Die Möglichkeiten einer dem Gesundheitszustand angepaßten Verhandlungsführung (vgl. dazu OLG Celle NdsRPfl 1984, 125) wurden bereits ausgeschöpft. Sie reichen jedoch unter den gegebenen Umständen nicht mehr aus.
b) Ferner nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an,
: dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er seine Verhandlungsunfähigkeit "vorsätzlich und schuldhaft" herbeigeführt habe, weshalb nicht nach $S 231 a StPO in seiner Abwesenheit verhandelt ‚werden könne.
c) Die Nachprüfung: des angefochtenen Urteils auf Grund : der Sachrüge ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landge- . richt habe den Grad der beim Angeklagten zu erwartenden gesundheitlichen Gefährdung zu niedrig angesetzt (vgl. dazu
BVerfGE 51, 324, 348 = NJW 1979, 2349, 2350). Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß bei Fortsetzung der
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umfangreichen Hauptverhandlung auf Grund des Gesundheitszustands des Angeklagten mit dem Eintritt schwerer Schäden an seiner Gesundheit, wenn nicht gar mit seinem Tod zu rechnen ist. Sie hat sich insoweit nicht mit der bloßen Möglichkeit einer verfahrensbedingten Schädigung begnügt. Bei einer solchen Sachlage tritt der staatliche Strafverfolgungsanspruch hinter das Interesse des Angeklagten am Schutz seines Grundrechts aus Art. 2 Abs, 2 Satz 1 GG zurück.
3. Die Entscheidung des Senats bezieht sich auf die Verhältnisse, die bei Erlaß des angefochtenen Urteils bestanden. Sollten neue Tatsachen hervortreten, welche die Prognose einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit in Frage stellen, so stände die getroffene Entscheidung der Durchführung eines neuen Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. vom 16. Oktober 1985 - 2 StR 563/84 = StV 1986, 92).
Ulsamer Foth Granderath
Beyer Wahl