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BGH Urteil vom 02.10.1985 – 2 StR 348/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Wilhelm Sch aus CEEE-< EEE, seboren am GE 1945 ir VO Kreis DEE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u. a.

Le

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1985, an der teilgenommen

haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer

als Vorsitzender,

£

die Richter am Bundesgerichtsho®

B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ns

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär gg

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 1984 wird ver-

worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Betrugs in mehreren Fällen, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren

beunstandet, ist unbegründet.

‘I. Die Verfahrensrüge

1. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung verurteilt wurde (Fall B II 10 der Urteilsgründe), beruhen die Feststellungen der Strafkammer unter anderem auf den Bekundungen der Zeugin Marianne d B Diese hatte in der Hauptverhandlung am 4. Dezember 1984 behauptet, mit dem Angeklagten verlobt zu sein und dazu im einzelnen er-

klärt:

"Ich betrachte mich mit dem Angeklagten als verlobt und zwar seit dem 30.7.1984. Da habe ich den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt | besucht. Wir haben auch vorher schon seit 1983 bis Februar zusammengelebt bis auf wenige Tage Ausnahme. Wir wollten zusammenbleiben. Durch die Geschichte im Februar und die Frau Jo ist es dann zu einer Trübung des Verhältnisses gekommen. Das war aber keine Beendigung unserer Beziehung. Zunächst habe ich keinen Kontakt zu Herrn Sch in die Justizvollzugsanstalt N _ gehabt. Ich habe ihn dann am 30.7.1984 in der Justizvollzugsanstalt besucht, nachdem er mir etwa 2 Monate nach seiner Inhaftierung geschrieben hatte. Bei diesem Besuch haben wir uns versöhnt. Auf die Frage, was ich unter einer Verlobung verstehe, meine ich, daß wir nach der Entlassung von Herrn Sch aus der Justizvollzugsanstalt partner-

schaftlich zusammenleben; wahrscheinlich werden

wir auch irgendwann mal die Ehe schließen. Dazu kann ich aber jetzt noch nichts genaues sagen.

Ich könnte ja auch morgen tot sein."

Auf weiteres Befragen des Vorsitzenden insbesondere dahin, was die Zeugin unter einer Verlobung versteht, erklärte sie: "Wir sind uns einig, daß

wir heiraten werden."

Auch der Angeklagte versicherte an diesem Hauptverhandlungstag, er sei mit der Zeugin verlobt. Im Termin vom 10. Dezember 1984 erklärte die Zeugin: "Ich vin die Verlobte des Herrn Sch und möchte keine Aussage machen." Nachdem der Vorsitzende daraufhin, wie bereits am 4. Dezember 1984, entschieden hatte, daß die Zeugin cuEEEB zur Verweigerung des Zeugnisses nicht berechtigt sei, erließ die Strafkammer auf Beanstandung des

Verteidigers folgenden Beschluß:

"Die Entscheidungen des Kammervorsitzenden vom 4.12. und 10.12.1984 werden bestätiaot. Der Zeugin Marianne CN steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach 5 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht zu, da sie nicht mit dem Angeklagten verlobt ist.

Gründe§

Die Zeugin CE ist nicht zur Zeugnisverweigerung gemäß § 52 Abs. i Nr. 1 StPO berechtigt,

da ein wirksames Verlöbnis im Sinne der 88 1297 BGB

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und 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zwischen ihr und dem Angeklagten nicht besteht.

Ein wirksames Verlöbnis im Rechtssinn setzt eine vertragliche Bindung voraus, durch die sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts gegenseitig ernsthaft, möglicherweise durch schlüssiges Verhalten, versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Es muß somit von jedem der beiden Partner eine dementsprechende ernsthafte Willenserklärung abgegeben werden, die von dem anderen anzunehmen

ist.

Eine derartige ernstgemeinte Willenserklärung, in Zukunft die Ehe zu schließen, ist aber weder vom Angeklagten noch von der Zeugin cu zu irgendeinem Zeitpunkt abgegeben worden.

Der Angeklagte, der mit dem Hinweis, das seien private Sachen, sich zunächst zu der allgemeinen Frage, ob er Beziehungen zu einer Frau unterhalte, nicht geäußert hatte, erklärte erstmals im Termin vom 4.12.1984, nachdem die Zeugin a unter anderem bekundet hatte, sie betrachte sich als mit dem Angeklagten verlobt, mit der Zeugin CB verlobt zu sein, ohne allerdings auch jetzt nähere Angaben über das

Zustandekommen des Verlöbnisses, zum Beispiel

über den Zeitpunkt, zu machen.

Diese Erklärung des Angeklagten, der zunächst einmal die Aussage der Zeugin BD abwartete, ist unwahr. Vielmehr hat er zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Zeugin EB ein ernstgemeintes Eheversprechen abgegeben. Dies Folgt aus einer Reihe von Umständen, die ausschließen, daß der Angeklagte jemals ernsthaft beabsichtig-

te, die Zeugin EB zu heiraten.

So läßt er in einer Haftbeschwerde vom 22.3.1934 durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Kogp vortragen, daß er in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Zeugin a _,) zusammengetroffen sei, sich aber von dicser Zeugin gelöst habe und daß diese ihn jetzt mit Haß veriolse. An anderer velle heißt es in der Haftbeschwerde, daß er in Kürze Frau Jo Heiraten werde. Von einen Verlöbnis mit der Zeugin CB ist nicht die Rede. Vielmehr besagen die Ausführungen nit aller Deutlichkeit, daß ein Verlöbnis mit der Zeugin G-0) nie vorgelegen hat, da er ja nur verschiedentlich mit ihr zusammengetroffen ist. Durch ein späteres Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt Ko vom 16.4.1984 läßt er um die Erlaubnis für einen Sonderbesuch für seine "Lebensgefährtin" Ingrid Jo nachsuchen, die er heiraten wolle. Er selbst bezeichnet die Zeugin | im Schreiben vom 25.4.1984 und 2.5.1984 an die Staatsanwaltschaft AR als seine zukünftige Frau. Noch anläßlich seiner Vernehmung am 30.7.1984 (dem

Tag, an den die Zeugin ci den Angeklagten

erstmals und letztmals in der Justizvollzugsanstalt besuchen konnte) in dem Verfahren 65 Kls 32 Js 793/84 (74/84) StA Aachen bezeichnet

er die Zeugin Jo nehrnals als seine Freundin. Schließlich bringt er auch in einem Schreiben an seine geschiedene Ehefrau vom 24.7.1984 zum Ausdruck, daß er vor seiner Festnahme mit der Zeugin Jo zusamnengelebt und zu ihr eine enge Beziehung unterhalten hat. Hierzu hat er

in der bisherigen Hauptverhandlung zwar keine ausdrücklichen Angaben gemacht. Er hat aber wohl erklärt, daß die von der Getränkefirma Sch erschwindelten 60.000,-- DM auf das Konto der Zeugin Sc geflossen und im wesentlichen für gemeinsame Zwecke (z.B. für den Erwerb von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen für die Wohnung der Zeugin Jo. in der sich der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung überwiegend aufhielt) und für den Kauf eines Wagens, der auf die Zeugin Jo zugelassen worden ist, ausgegeben worden seien. Daraus ist zweifelsfrei zu ersehen, daß er entgegen den Angaben der Zeugin CE in einen eheähnlichen Verhältnis mit der Zeugin Jo und damit nicht mit der Zeugin co zusammengelebt hat. Dies wurde auch von der Zeugin Jogi anläßlich ihrer Vernehmung am 4.12.1984 in glaubhafter Weise bestätigt, indem sie bekundete, daß sich der Angeklagte in den Monaten vor seiner Festnahme fast ausschließlich in ihrer Wohnung aufgehalten und

er bis auf wenige Tage mit ihr zusammengelebt

habe. Nach seiner Verhaftung sei auch überlegt worden, ob sie nicht heiraten sollten. Sie habe sogar beabsichtigt, in das Haus seiner Eltern

zu ziehen, um dort auf ihn zu warten.

Aus alldem folgt, daß allenfalls ein Verlöbnis mit der Zeugin Jo bestanden haben kann, der Angeklagte der Zeugin CE aber mit Sicherheit niemals ernsthaft versprochen hat, mit ihr die Ehe einzugehen. Daß er der Zeugin CORE am 30.7.1834 in der Justizvollzugsanstalt kein ernsthaftes Eheversprechen abgegeben hat, Zolgt ergänzend daraus, daß er noch am 11.10.1934 an eine Frau Mary En, die auf eine von ihn aufgegebene Kontaktanzeige geantwortet hatte, schreibt und seine angeblichen persönlichen Fähigkeiten und Qualitäten anpreist sowie auf seine (in kahrheit nicht bestehenden) überaus guten Vermögensverhältnisse hinweist in der deutlich zu Tage tretenden Absicht, in eine engere per-

sönliche Beziehung zu dieser Frau zu treten.

Schließlich stellt auch seine Erklärung im Termin vom 4.12.1984, mit der Zeugin da oO3< |] verlobt zu sein, die Abgabe eines ernstgeneinten Eheversprechens nicht dar, da er schon nach dem Wortlaut seiner Erklärung lediglich einen bereits bestehenden Zustand bestätigen wollte. Außerdem sind die Beziehungen zwischen den An-

geklagten und der Zeugin Eee ) nicht so eng, daß die bloße Erklärung im Termin als ernstge-

meintes Heiratsversprechen angesehen werden

könnte.

Aus dem bislang Gesagten folgt, daß der Angeklagte gegenüber der Zeugin CO ein ernstgemeintes Eheversprechen zu keiner Zeit abgegeben hat, sondern lediglich versucht, durch die unwahre Erklärung, verlobt zu sein, dazu beizutragen, daß die Zeugin GEM keine ihn möglicherweise belastende Aussagen zu machen braucht. Bereits damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für das Bestehen eines

wirksamen Verlöbnisses.

Hinzu kommt ferner, daß auch die Zeugin Gottwald zu keinem Zeitpunkt eine bindende ernstgemeinte Willenserklärung gegenüber dem Angeklagten abgegeben hat, daß sie ihn heiraten

wolle ..."

Vor dieser Entscheidung war neben anderen Schriftstücken ein Vermerk des Vorsitzenden vom 21. September 1984 durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Eine eidliche Versicherung

gemäß § 56 Satz 2 StPO war der Zeuain Gottwald nicht. ahverlangt worden.

Die Zeugin wurde in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1984 vernommen. Dabei gab sie erneut an: "Ich bin mit dem Angeklagten verlobt". Der Angeklagte erklärte dazu: "Ich bestätige die Verlobung und weiterhin, daß

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ich die Zeugin in Kürze heiraten werde". Die Zeugin

wurde nicht vereidigt.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Zeugin CB-WEB sei als seine Verlobte zur Zeugnisverweigerung berechtigt gewesen. Die Strafkammer habe durch den Beschluß vom 10. Dezember 1984 und die Vernehmung der Zeugin § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO verletzt. Es liege daher der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO vor. Außerdem habe der Vorsitzende durch Verlesen seines Aktenvermerks gegen § 250 StPO verstoßen.

2. Das Landgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß zur Zeit ihrer Vernehmung ein Verlöbnis der Zeugin EB mit dem Angeklagten, das sie gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt hätte, nicht bestand.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Rechtsansicht (BGH NJW 1972, 1334; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 590/76 -) beizutreten ist, es sei in aller Regel die eidliche Versicherung gemäß 8 56 Satz 2 StPO geboten, wenn das Gericht den Angaben eines Zeugen über die ein Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen nicht folgen will. Denn ein zur Zeit der Vernehmung der Zeugin cu bestehendes Verlöbnis mit dem Angeklagten kann selbst dann nicht angenommen werden, wenn man davon ausgeht, daß sich die Zeugin - aus ihrer Sicht - als mit dem Angeklagten verlobt betrachtet hat. Ein Verlöbnis

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setzt ein beiderseitig ernstgemeintes Eheversprechen vOr-

aus. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Landgericht ist auf Grund eingehender würdigung des Verhaltens des Angeklagten vor seiner Festnahme, seiner Äußerungen vom 30. Juli 1984 und in der Hauptverhandlung sowie der Angaben in den im Beschluß vom 10. Dezember 1984 zitierten Schreiben des Angeklagten und seines Verteidigers

zu Recht zu der Feststellung gelangt, daß er zu keiner Zeit gewillt war, die Zeugin zu heiraten.

Diese hatte daher kein Zeugnisverweigerungsrecht. Demgemäß besteht auch kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPD.

Die Rüge einer Verletzung des § 250 StPO ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II. Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:

Soweit das Landgericht dem Angeklagten "eine erhebliche Lebensführungsschuld" anlastet (VA S. 95), sollen damit nicht, was unzulässig wäre (BEHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14 m.w.N.; ständige Rechtsprechung),

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mit den Straftaten nicht zusammenhängende allgemeine Vorwürfe gegen die Art seiner bisherigen Lebensführung strafschärfend verwertet werden. Denn das Landgericht führt zur Begründung aus, der Angeklagte habe, "obwohl einen ordentlichen Beruf erlernt, sein gesamtes Leben eigentlich auf

ein finanziell übersteigertes und betrügerisches Verhalten ausgerichtet" (UA S., 95). Es wirft dem Angeklagten daher

nur vor, daß er, anstatt einer Tätigkeit im erlernten Beruf nachzugehen, Vermögensdelikte begangen hat, um überhöhte Ansprüche befriedigen zu können. Diese Erwägung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Landgericht dabei nicht nur auf die nun abgeurteilten Taten abgehoben hat, sondern auch auf das Verhalten des Angeklagten, das

zu den früheren einschlägigen Verurteilungen geführt hat, Denn in diesem Rahmen gewährt das Vorleben des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB) Einblick in seine innere Einstellung zu seinen Taten (BGH bei Dallinger aa0).

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer