Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 02.12.1976 – 4 StR 590/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR _590/7E URTEIL 2.72.76
in der Strafsache
gegen
den Hochöfner Ralf Harald S EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1947 in CEEEEEEEED Kreis
PIE, zur Zeit in Haft,
wegen Zuhälterei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 44. April 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Die als Zeugin geladene Frau DB hat unter Berufung darauf, daß sie mit dem Angeklagten verlobt sei, das Zeugnis verweigert. Das Landgericht stützt die Verurteilung allein auf die durch Vernehmung des Richters Mosler eingeführte Aussage der Frau DB vom 27. Februar 1976 vor diesem Richter. Hierdurch sind die §§ 52, 252 StPO verletzt.
Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach der Auslegung, die diese Bestimmung erfahren hat, darf in diesen Fällen die frühere Aussage auch nicht in der Weise verwertet werden, daß die Person, die die damalige Vernehmung durchgeführt hat, nunmehr über deren Inhalt als Zeuge in der Hauptverhandlung gehört wird. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung durch einen Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und er ungeachtet dessen auf Grund freier Willensentschließung ausgesagt hat; in diesem Falle darf der Richter über den Inhalt der früheren Zeugenaussage vernommen werden (BGHSt 2, 99).
Für die Frage, ob Frau Des ein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, waren die Verhältnisse zur Zeit ihrer Vernehmung entscheidend. Das Landgericht nimmt einerseits an, sie habe bei der Vernehmung durch den Richter auf "ihr" Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, indem sie erklärt habe, daß sie nichts mehr mit dem Angeklagten zu tun haben wolle, und anschließend ausgesagt habe. Andererseits aber hat es an der Ernstlichkeit des Verlöbnisses gezweifelt und wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung gegen die Zeugin ein Ordnungsgeld verhängt. Dieses Vorgehen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Frage, ob ein Verlöbnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin bestand, durfte nicht unentschieden bleiben. Das Landgericht war vielmehr, wie der Senat in NIW 1972, 1334 entschieden hat, gehalten, die Zeugin ihre Darstellung über ihre Beziehungen zum Angeklagten eidlich versichern zu lassen (§ 56 Satz 2 StPo). Erst nachdem sie ihre Angaben auf diese Weise glaubhaft gemacht oder sich geweigert hatte, dies zu tun, hatte das Gericht ihre Angaben umfassend zu würdigen (vgl. BGH aa0). Nach ihrer beim Ermittlungsrichter Mosler am 27. Februar 1976 abgegebenen Erklärung war sie an diesem Tage jedenfalls nicht oder nicht mehr mit dem Angeklagten verlobt. Nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung soll das Verlöbnis dagegen bereits seit dem Herbst 1975 ununterbrochen bestanden haben. Diese Widersprüche hätten der Aufklärung unter Berücksichtigung einer etwaigen eidlichen Versicherung der Zeugin bedurft.
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Für die Verwertung der Aussage vor dem Ermittlungs-
richter vom 27. Februar 1976 war der Zeitpunkt des Ver-
]löbnisses entscheidend. War die Zeugin am Vernehmungstag (schon und noch) mit dem Angeklagten verlobt, konnte ihre Aussage verwertet werden; denn sie war nach der Überzeugung des Landgerichts belehrt worden und hatte daraufhin aussagen wollen. Verwertbar war die Aussage auch, falls eine Verlobung zu keiner Zeit bestanden hatte, wogegen allerdings ihre spätere Heirat mit dem Angeklagten und dessen Bemühungen um eine Eheschließung während der Untersuchungshaft sprechen. Nicht verwertbar war die Aussage aber dann, wenn die Zeugin sich zwischen dem 27. Februar 1976 (Vernehmungstag) und der Hauptverhandlung verlobt hatte (vgl. BGHSt 22, 219; BayObLG NJW 1966, 117); in diesem Falle könnte von einem nYerzicht" auf ihr dann noch nicht bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht bei der früheren Vernehmung nicht gesprochen werden.
{n der neuen Hauptverhandlung wird sich das Landgericht allerdings insofern einer veränderten Lage gegenübersehen, als die Zeugin nunmehr Ehefrau des Angeklagten ist (oder war). Falls sie in dieser Eigenschaft erneut die Aussage verweigern sollte, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht der Eintritt dieses
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isverweigerung berechtigenden Umstandes
neuen zur Zeugn r dem Er-
(jetzt Ehe - früher Verlöbnis) die Aussage vo mittlungsrichter unverwertbar werden läßt.
Mayr Börtzler Spiegel
Zipfel Knoblich