Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 16.07.1985 – 5 StR 215/85

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Assessor Martin P GE | zus ei , dort geboren an EB 1926,

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Horstkotte

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt N)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt 38 :.: nn als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. September 1984 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Rechtsanwalt und Notar, wegen Untreue in vier Fällen und wegen Betruges in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg,

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge der Verletzung von § 60 Nr. 2 StPO ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, bei welcher ihrer Vernehmungen, ob am

23. Mai 1984 oder am 11. Juli 1984, die Zeugin F@p diejenigen Aussagen gemacht hat, die das Landgericht als unrichtig gewertet hat.

2. Die beiden übrigen Verfahrensrügen (Verletzung von § 338 Nr. 6 StPO und Verletzung der §§ 249, 261 StPO) sind offensichtlich unbegründet.

- u —- 2

II. Auch die Ausführungen der Revision zur Sachrüge lassen keine Rechtsfehler erkennen. Weder hat das Landgericht ei-

' nen Gesamtvorsatz des Angeklagten und damit Fortsetzungszusammenhang zu Unrecht verneint, noch enthalten seine Ausführungen zu § 21 StGB Widersprüche oder sind sonst rechtlich bedenklich. Angesichts der großen Anzahl der schwerwiegenden Taten und der Höhe der rechtsfehlerfrei begründeten Einzelstrafen gibt auch die Begründung der Gesamtstrafe keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Solche Bedenken sind auch im übrigen bei der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils nicht hervorgetreten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel