Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 12.07.1985 – 2 StR 238/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 str 238/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Seleem Arif My aus CE (Beigien), geboren am EEEB 1951 in FEED (Pakistan), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2, August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
30. Juli 1984
4. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt und
>. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten am 25. August 1983 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Dieses Urteil hatten der Angeklagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist durch Beschluß des Senats vom 14. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden; auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde die angefochtene Entscheidung durch Urteil vom selben Tage aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen. Der Senat vertrat in seiner aufhebenden Entscheidung die Auffassung, daß eine Verurteilung auch wegen (versuchter) Einfuhr in Betracht komme.
Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins und eines Hartschalenkoffers erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist teilweise begründet.
Die Besetzungsrüge und die Rüge fehlender Ablehnung des auf die Vernehmung der Zeugin Ds gerichteten Beweisamtrags sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 1985 unter I., 1. und 2. dargelegten Gründen erfolglos. Die Rüge, die Strafkamner habe
einen Hilfbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, bedarf keiner Erörterung, weil die unter Beweis gestellte Behauptung nur für den Strafausspruch Bedeutung haben könnte, der keinen Bestand hat. Denn die Überprüfung
des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
n1, Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar ersichtlich nicht verkannt, daß die versuchte Durchfuhr im Tatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens als dessen unselbständiger Teilakt aufgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83 -), sieht sich hinsichtlich der angenommenen Tateinheit jedoch durch den Senatsbeschluß vom 14. März 1984, durch welchen die Revision des Angeklagten nach entsprechender Verurteilung verworfen wurde, gebunden (UA S. 12). Diese Ansicht ist irrig. 8 358 Abs. 1 StPO bindet - schon seinem Wortlaut nach - den neu erkennenden Tatrichter an eine rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nur, soweit diese der Aufhebung des Urteils zugrundegelegt ist. Die Verwerfung der Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten entfaltet dagegen keine Bindungswirkung. Zudem ist dem das Rechtsmittel des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschluß nicht zu entnehmen, daß der Senat die Beurteilung der Konkurrenzfrage als richtig bestätigt hat. Auf die Revision des Angeklagten war das Urteil nur auf
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Rechtsfehler zu seinem Nachteil zu überprüfen. Insofern stellte sich aber die Annahme versuchter Durchfuhr anstelle versuchter Einfuhr nach § 30 BtnG (vgl. das Senatsurteil vom 14. März 1984 - 2 StR 6/84 -) nicht als Beschwer dar.
Im übrigen sind zum Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die aufgrund der Gesetzeskonkurrenz gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat ohne Verstoß gegen § 265 StPO selbst vornehmen.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat sich die fehlerhafte Verurteilung auch wegen versuchter Durchfuhr hierauf nicht ausgewirkt (vgl. UA S. 13). Jedoch begegnen die Erwägungen, mit denen der neu erkennende Tatrichter die Anwendung des § 31 BtmG abgelehnt hat, durchgreifenden Bedenken. In dem Urteil wird hierzu ausgeführt: "Seine Auftraggeberin, Frau DEE, nannte der Angeklagte erst in der Hauptverhandlung vor der
415. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt. Dies war nicht geeignet, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzudecken mit der Folge, daß die Strafe gemäß § 31 Ziff. 1 BtmG gemildert oder von Strafe abgesehen werden könnte" (UA S. 13). Damit geht das Landgericht davon aus, daß nicht bewiesene Angaben, die ein Angeklagter erst in der Hauptverhandlung macht, nur dann zur Privilegierung führen können, wenn bis zum Urteil die dafür er-
forderliche Nachprüfung durchgeführt werden kann, weil andernfalls der mit § 31 BtmG bezweckte "notwendige Aufklärungseffekt" nicht erreicht worden ist. Das ist im Ansatz richtig (vgl. das Senatsurteil vom 31. August 1983 - 2 StR 300/83 - m.N. in NStZ 1984, 28). So aber lag der Fall hier nicht, Der Angeklagte hatte bereits in der im August 1983 durchgeführten ersten Hauptverhandlung freiwillig dieselben umfassenden Angaben über seine Auftraggeberin DEE gemacht, wie das erkennende Gericht sie nach ihrer Wiederholung in der vorliegenden Hauptverhandlung im Juli 1984 den Urteilsfeststellungen als im wesentlichen richtig zugrundegelegt hat. Diese Angaben hatten zudem durch die bis zur Urteilsverkündung angestellten Ermittlungen eine gewisse Bestätigung gefunden. Danach war
Frau DEE existent und anscheinend im Zusammenhang mit illegalem Rauschgifthandel bereits in Erscheinung getreten, auch die angegebene Anschrift als solche traf zu (vgl. dazu die unter Nr. I 2 angeführten Vorgänge). Damit war § 31 Nr. 1 BtmG jedenfalls aus Rechtsgründen nicht unanwendbar. Für eine Anwendung dieser Bestimmung ist nämlich nicht erforderlich, daß die vom Offenbarenden Genannten bereits aufgrund seiner Angaben verurteilt wurden. Der Tatrichter’ kann von der Strafrahmenmilderung vielmehr Gebrauch machen, wenn er davon überzeugt ist, daß der Angeklagte die Beteiligung des Mittäters zutreffend geschildert hat und dadurch wesentlich zu einem - nach seiner Überzeugung voraus-
U
sichtlich erfolgreichen - Abschluß des Strafverfahrens beiträgt (Senatsurteil vom 31. Oktober 1984
- 2 StR 467/84 - in Strafverteidiger 1985, 14).
Der Umstand, daß vorliegend ein Strafverfahren gegen Frau DEEP noch nicht eingeleitet worden war, steht nicht entgegen; er beruht erkennbar auf deren Unerreichbarkeit und ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen.
Das Landgericht durfte sich deshalb nicht mit der Feststellung einer gleichlautenden Offenbarung in beiden Hauptverhandlungen begnügen (UA S. 13); es hätte vielmehr darlegen und prüfen müssen, ob den Angaben des Angeklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein Aufklärungseffekt zukam. In dem
Fehlen jeglicher Erörterung liegt ein Sachmangel.
Allerdings ermöglicht § 31 BtmG - ein Fall, in dem von Strafe abgesehen werden könnte, liegt offensichtlich nicht vor - lediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von einem Jahr auf einen Monat Freiheitsstrafe (oder auf Geldstrafe). Da die Kammer mit elf Jahren aber eine Freiheitsstrafe verhängt hat, die von beiden Mindeststrafen weit entfernt liegt, ist insoweit auszuschließen, daß die Höhe der Strafe durch eine unterlassene Strafrahmenverschiebung beeinflußt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtmG begründet jedoch einen wesentlichen Strafmilderungsgrund (vgl. das zuvor erwähnte Senatsurteil). Daß die
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Strafkammer das erweiterte Geständnis des Angeklagter über den Tatbeitrag seiner Auftraggeberin in diesem Sinne mildernd gewertet hätte, ist den Urteilsgrlünder (VA S. 13 £) nicht zu entnehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß das Urteil auf der unzureichenden Prüfung des § 31 BtmnG beruht.
Dem schließt sich der Senat an.
Herdegen Meyer Maier
Gollwitzer Meyer-Goßner