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BGH Beschluss vom 16.12.1983 – 2 StR 693/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IE BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 693/83 BESCHLUSS 7 L. PL. Er? in der Strafsache gegen

den Autohändler Mahmoud A EP , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren 1923 in Alp (SEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

AB

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten AB wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sach-

rüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen braucht danach nicht eingegangen zu werden.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der SED Abu Ab (die ursprünglich mitangeklagte, vom Landgericht frei. gesprochene) Frau Hp veranlaßt, eine Flugreise von Damaskus über Frankfurt nach Brüssel zu unternehmen und dabei eine Tasche, in deren unverfänglichem Inhalt er ohne Wissen

der Frau H@WP 2,75 kg Heroinzubereitung verborgen hatte, als Flugreisegepäck zu befördern. Der Angeklagte flog mit, um den Transport zu überwachen und sicherzustellen, notfalls einzugreifen und Risiken von Frau H@EB fernzuhalten, Während des Zwischenaufenthalts in Frankfurt am Main wurde das Rauschgift bei der Umladung des Gepäcks von den Zollbehörden entdeckt und sichergestellt, der Angeklagte und Frau HGB wurden festgenommen.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Durchfuhr im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG. Vollendung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn das Rauschgift wieder in das Ausland verbracht worden ist (BGHSt 31, 374, 379). Wegen des den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlers muß das Urteil aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin.

a) Mit der Zugangsmöglichkeit, die ein Flugreisender während einer Zwischenlandung im Inland zu seinem Flugreisegepäck regelmäßig hat, ist die in § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG genannte Voraussetzung, daß es ihm "tatsächlich zur Verfügung steht", erfüllt. Diese (die Annahme der Durchfuhr ausschließende, den Tatbestand der Einfuhr begründende) Zugangsmöglichkeit wird hier zwar schon wegen der von den Zollbehörden ausgeübten Kontrolle voraussichtlich auch in der neuen Hauptverhandlung nicht festzustellen sein. Wenn jedoch der Angeklagte mit ihr - für sich oder die Mitreisende Hg - gerechnet hat, liegt versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge,

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sofern sich sein Vorsatz auch hierauf erstreckte) vor, Nur wenn er, etwa bei kurzer Aufenthaltsdauer in einer Spitzenverkehrszeit, diese Vorstellung nicht hatte, kommt versuchte Durchfuhr in Betracht (BGHSt 31, 374; Körner, Strafverteidiger 1983, 471).

b) Der Fall gibt weiter Anlaß, anhand der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder als Beihilfe hierzu zu beurteilen ist (vgl. BGH NJW 1979, 1259; BGH NStz 1982, 243; 1983, 124; BGH, Urteile vom 18. September 1979 - 1 StR 384/79 und vom 24. November 1982 - 3 StR 382/82; außerdem Körner, Betäubungsmittelgesetz § 29 Rdn. 76 bis 79 und Joachimsky, Betäubungsmittelrecht 5. Aufl. § 29 Anm. 4 & - jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

ce) Zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge würde Handeltreiben ebenso wie Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit stehen.

Versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln würde im Tatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens als desa sen unselbständiger Teilakt aufgehen,

Sollten versuchte Durchfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben festgestellt werden, so wäre wiederum Tateinheit anzunehmen. Insoweit wären die Grundsätze anzuwenden, die für das Verhältnis zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit und Besitz von Betäubungsmitteln gelten (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1979 - 1 StR 384/79 - und vom 6, Mai 1980 - 1 StR 103/80), Im Hinblick auf die versuchte Durchfuhr

käme eine obligatorische Strafmilderung im Sinne des § 27 Abs. 2 StGB nicht in Betracht; die zusätzliche

Beihilfetätigkeit könnte bei der Strafzumessung zu-

ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune