Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 31.10.1984 – 2 StR 467/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BGHSt © nein nn nn a na StGB § 46 BtMG § 31 Nr. 1 Der Umstand allein, daß ein Angeklagter seinen Mittäter nicht sofort nennt, sondern zunächst behauptet, ein anderer habe bei der Tat mitgewirkt, verbietet die Anwendung des § 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen will, zu beachten.
Nachschlagewerk: nein BGHSt © nein
nn nn a na
StGB § 46 BtMG § 31 Nr. 1
Der Umstand allein, daß ein Angeklagter seinen Mittäter nicht sofort nennt, sondern zunächst behauptet, ein anderer habe bei der Tat mitgewirkt, verbietet die Anwendung des § 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen will, zu beachten.
BGH, Urt. v. 31. Oktober 1984 - > StR 467/84 - LG Limburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 467/84 | URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Arturo Antonio 0 EEE I nn Try
in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,
geboren am me 1955 in Lz Zum /Iiuiumm (Bolivien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen VerstojJes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
Gie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt uuuum
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ems aus Feumune En als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte up
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsnittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Kokain eingezogen. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die strafmildernde Anwendung des § 31 Nr, 1 BtMG.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte etwa drei Monate nach seiner Verhaftung seinen Auftraggeber und Mittäter des Kokaintransports - ungeachtet dessen Drohungen - benannt und wesentlich dadurch zur weiteren Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag
hinaus beigetragen, daß er einen gegen diesen Mittäter bestehenden Verdacht bekräftigte und ihn so konkret belastete, Gaß gegen ihn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich wird.
Die Beschwerdeführerin macht geitend, der Angeklagte habe sein Wissen weder freiwillig offenbart, noch habe er einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Tataufdeckung geleistet. Sie stützt sich dabei vornehmlich darauf, daß der Angeklagte seinen Mittäter nicht sofort benannte und so dessen Weiterflug ermöglichte. Sie meint auch, die Erklärung Ges Angeklagten vom 3. November 1983 habe lediglich Erkenntnisse über den Mittäter bestätigt. Nach der Verhaftung des Angeklagten sei auch bekannt geworden, daß er seinem Hittäter "Fluchthilfe" geleistet habe. Aus diesem Grunde liege es nahe, daß der Angeklagte Cie späteren Angaben richt freiwillig, sondern ledigiich deswegen gemacht habe, um eine strafschärfende Bewertung seiner "Fluchthilfe" zu verhindern.
Diese Einwendungen sind offensichtlich unbegründet, sie \assen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts außer acht, ersetzen und ergänzen diese vieimerr aurch neue Behauptungen und eigene Vermutungen.
Die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG ist möglich, wenn gie Tat des Angeklagten durch freiwillige Offenbarung seines Wissens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Das ist einerseits nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter Personen benennt, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommen (BGHSt 31, 163, 166); andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß die vom Offenbarenden Genann”
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ten bereits auf Grund seiner Angaben verurteilt wurden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84). Der Tatrichter kann von der Strafrahmennmilderung vielmehr Gebrauch machen, wenn er davon überzeugt ist, daß der Angeklagte die Beteiligung des Mittäters zutreffend geschildert hat (vgl. BCGHSt 31, 163, 166)
und dadurch wesentlich zu einem - nach seiner Überzeugung voraussichtlich erfolgreichen - Abschluß der Strafverfolgung beiträgt.
Diese Überzeugung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.
. Der Umstand allein, daß der Angeklagte seinen Mittäter nicht sofort nannte, so daß dieser nicht sogleich mitverhaftet wurde, und daß er zımächst sogar wahrheitswidrig behauptete, er habe das Kokain für einen Italiener namens WEB transportiert, verbietet eine Anwendung von § 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entschei-- dung, ob er von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen will, zu beachten. Ob er dies hinreichenä beachtet hat, kann hier offenbleiben.
Das erweiterte Geständnis, das den Tatbeitrag des Mittäters trotz dessen Drohungen preisgibt, begründet hier - unabhängig von einer unmittelbaren Anwendung des § 31 BtMG - einen wesentlichen Strafmilderungsgrund.
Die strafmildernde Berücksichtigung in unmittelbarer Anwendung von § 31 BtMG ermöglicht zusätzlich lediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von einem Jahr auf einen Monat Freiheitsstrafe (oder auf Geldstrafe). Da die Strafkammer mit sechs Jahren und sechs
Monaten aber eine Freiheitsstrafe verhängt hat, die
von beiden Mindeststrafen weit entfernt liegt, kann ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Strafe gerade durch die Strafrahmenverschiebung und nicht allein durch die strafmildernde Berücksichtigung des erweiterten Geständnisses bei der Strafzumessung im engeren Sinne beeinflußt wurde.
Mösl Nieyer Maier
Theune Niemölier