Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 26.06.1985 – 3 StR 145/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 145/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Radio- und Fernsehtechniker Ingolf Friedrich
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wegen Totschlags
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F
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Professor WB aus EB und Rechtsanwalt ib .au: EB
als Verteidiger,
Justizangestellte (us
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Dezember 1984 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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IN
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren, ferner rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechts-
mittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Mit Recht rügt die Revision, daß der Pflichtverteidiger des Angeklagten als Zeuge, und zwar zu einem Ausschnitt der Konflikte des Angeklagten mit dem Opfer vor der Tat, vernommen und für diesen Zeitraum trotz seiner ausdrücklichen Anregung kein anderer Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in einer solchen Situation § 338 Nr. 5 StPO eingreift (vgl. hierzu BGH NJW 1967, 404; BGH, Urteil vom 19. Mai 1953 - 2 StR 116/53 insoweit in NJW 1953, 1600, 1601 nicht abgedruckt; Laufhütte in KK S 140 Rdn. 27). Denn hier hat das Landgericht gegen die ihm obliegende prozessuale Fürsorgepflicht (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl.Einl.Kap. VI Rdn. 21;
Pfeiffer in KK Einl. Rdn. 20) verstoßen, indem es - obwohl
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twirkung s. | notwendig war - für die Zeit der Vernehmung des bestellten Pflichtverteidigers als Zeugen keinen anderen Verteidiger beigeordnet hat. Im Falle notwendiger Verteidigung ist grundsätzlich während der Vernehmung des Verteidigers als
Zeuge ein anderer Verteidiger beizuordnen (Meyer in Löwe/ Rosenberg 23. Aufl. Rdn. 31 vor § 48; Pelchen in KK Rdn. 12
vor § 48; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. Rdn. 18 vor § 48; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. 19: S. 186), jedenfalls dann, wenn der Verteidiger es als geboten ansieht und er nicht nur zu einer unwesentlichen Frage vernommen
wird.
Das war hier der Fall. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat im Beweisamtrag ausdrücklich angeregt, "für den Zeitraum der Vernehmung des Unterzeichners dem Angeklagten Herrn Rechtsanwalt Dr. W@ als Pflichtverteidiger beizuordnen". Damit hat er nicht nur deutlich zum Ausdruck gebracht, daß aus Sicht der Verteidigung während seiner Zeugenvernehmung die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers geboten erschien, sondern im Rahmen der ihm - und dem Angeklagten - gegebenen Möglichkeiten sich auch bemüht, für anderweitige Verteidigung zu sorgen. Die Beweisfrage, zu der der Pflichtverteidiger als Zeuge gehört wurde, war immerhin so gewichtig, daß von der Vereidigung des Zeugen nicht etwa deswegen abgesehen wurde, weil das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war (§ 61 Nr. 3 StPO). Vielmehr wurde für erforderlich gehalten, daß der Staatsanwalt und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichteten, um dann - entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes ohne Verzichtserklärung des Verteidigers - nach $S 61 Nr. 5 StPO von der
Vereidigung abzusehen.
Bei einer solchen Sachlage vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Gerichts beruhen kann. Auf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. Zur Sachrüge ist lediglich zu bemerken, daß das Landgericht aus der Art der Tatausführung auf eine vorsätzliche Tötung schließen konnte:
Dem 76Jjährigen Tatopfer wurden durch Einstechen mit einem
Messer am Hals fünf Stich- bezw. Schnittverletzungen mit Durchtrennen der linken großen Halsschlagader und Durchschneiden des Kehlkopfes beigebracht; durch Würgen wurde
der Kehlkopf zur Seite gedrückt und brach.
Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht nach § 126 Abs. 3 StPO sind nicht erfüllt.
Schmidt Dr. Gribbohm Dr.: Ruß Zschockelt Kutzer