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BGH Beschluss vom 24.04.1985 – 4 StR 410/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AN,

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 410/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ernst KB „aus DEE, seboren am W. EEE 19.1 in Rei (Sudetenland),

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

A

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- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am ?1. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und ı Str6 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

410. Dezember 1984 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte u.a. nicht wegen "äörwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Überlassung

der tatsächlichen Gewalt über eine Kriezswaffe an einen anderen" sondern wegen £rwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen verurteilt wird (§§ 52 a Abs. i) Nr. 1 WaffG, 52 StGB).

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Nechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat auf den Ankauf und die Übergabe

des vollautomatischen Sturmgewehrs zu Unrecht die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-

fen (K\KG) angewendet. Für tragbare Schußwaffen gilt nach § 5 Abs. 3 WaffG eine Sonderregelung; insofern

sind die Vorschriften des Waffengesetzes lex specialis (BGH NStZ 1981, 104; StrVert 1984, 75). Das Verhalten des Angeklagten ist somit nach 8 52 a Abs. 1 Nr. 1

(in Verb. mit § 8 1 Abs. 5, 37 Abs. 1 Nr. 1 d) WafftG strafbar. Ankauf und Überlassen des Sturmgewehrs stehen im übrigen in Tateinheit, da die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer Pet verbunden werden (vgl. BCH NStZ 1984, 171; BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 45/85 je mit weit.Nachw.).

Der Senat hat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dementsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs, soweit sie die Anwendung des Waffengesetzes statt des KWKG betrifft, berührt den Strafausspruch nicht, weil § 52 a Abs. 1 Wafft denselben Strafrahmen wie § 16 Abs. 1 KWKG aufweist; die Annahme eines minder schweren Falles hat das Landgericht für alle Taten ausdrücklich ausgeschlossen (UA 82). Allerdings entfällt die für die Überlassung des Sturmgewehrs gesondert verhängte kinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Wegfall dieser Einzelstrafe berührt den Gesamtstrafenausspruch jedoch nicht, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht ohne diese Einzelstrafe bei der Summe der verhängten Einzelstrafen von über zwanzig Jahren und einer

Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe als die ausgesprochenen neun Jehre erkannt hätte, zumal. die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht vermindert (vgl. 3GH

NStZ 1934, 262; BGH, Urteile vom 18. September 1984

- L StR 575/B4 und vom 29. November 1984 - L Sta 151/84).

Im iibrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 1985 wird Bezug genommen.

Salger Hüirxthal Knoblich Laufhü

ct ch D

heyer-Goßner