Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.03.1990 – 1 StR 13/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
27.3,96
in der Strafsache gegen
1. Reiner Cm zus ri, dort geboren am EEE 1959,
2. Klaus-Dieter HD aus ve, geboren am GEBE 1955 in rm,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Wird ein Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, so muß der Beschluß erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Erwägungen beruht, und muß, wenn Tatsächliches den Ausschlag gibt, die Umstände anführen, die für diese Bewertung maßgebend sind (Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 73 m. Nachw.). Der erstgenannten Voraussetzung genügen die mit der Revision gerügten Beschlüsse, die weitere Voraussetzung erfüllen sie nicht.
Das Landgericht hat die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen - es ging um die Glaubwüdigkeit des Zeugen I Dö3<4| - fast durchweg allein damit begründet, es werde, “auch wenn sie erwiesen wären, weder die Bekundungen des Zeugen SW zu den auch SCHE betreffenden Anklagepunkten noch die sonstigen Aussagen Sa in Zweifel ziehen"; es werde "weder die übrigen Angaben des Zeugen Su» zu dem Geschäft über 200 bzw. 165 g Kokain noch die Bekundungen dieses Zeugen zu den anderen Anklagepunkten in Zweifel ziehen"; es werde "jedenfalls deshalb" - das bezog sich auf den etwaigen Erweis der Beweistatsachen - "die Aussagen des Zeugen SEM. soweit sie die Anklagepunkte betreffen, nicht in Zweifel ziehen".
Das Landgericht hat damit lediglich den Umstand der Bedeutungslosigkeit mit anderen Worten ausgedrückt und umschrieben; bleibt der Nachweis einer Indiztatsache ohne Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts, so ist diese Tatsache eben "für die Entscheidung ohne Bedeutung".
Irgendwelche Argumente, warum das so sei, fehlen in na-
hezu allen beanstandeten Beschlüssen völlig. Nun ist zwar zu beachten, daß die Ablehnung eines auf die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen zielenden Beweisamtrags wegen Bedeutungslosigkeit sich von anderen Fällen dieser Ablehnungsalternative dadurch unterscheidet, daß die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in besonderer Weise der Beurteilung des Tatrichters anheinmgegeben ist. Dennoch ist auch hier nach den Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles zu begründen - und zwar dann,
Bässe.
=8
wenn eine Mehrzahl von Umständen gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spricht, auch im Wege einer über die einzelne Beweistatsache hinausgreifenden Gesamtwürdigung -, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflußt ließe (vgl. BGH NStZ 1983, 277; 1984, 42). Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht im Urteil die Problematik des Zeugen SP und die Notwendigkeit, seine Aussagen kritisch zu überpüfen, nicht verkennt, steht außer Frage, daß schon die Ablehnungsbeschlüsse mit hinreichender Begründung für die trotzdem gegebene Glaubwürdigkeit des Zeugen zu versehen waren; daran fehlt es. Der Mangel wird nicht dadurch beseitigt, daß im Urteil die Bedeutungslosigkeit näher begründet wird (Herdegen aa0; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 224 ff).
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der strafbare Umgang mit einer Maschinenpistole gemäß S 6 Abs. 3 Waffengesetz nach diesem Gesetz, nicht nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz abzuurteilen ist (BGH StV 1984, 75; BGH NStZ2 1981, 104; BGH, Beschl. vom 21. August 1985 - 4 StR 410/85).
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth Brüning