Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 14.05.1996 – 4 StR 189/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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APIS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Mai 1996 in der Strafsache

gegen

Frank Peter S GB Aaus LED, üort geboren am GEREEEEBB 1967, zur zeit in Haft,

wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Dezember 1995

a) im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neugefaßt:

Der Angeklagte ist schuldig des - jeweils unerlaubten -

Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Überlassen derselben an einen anderen, des Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und mit Überlassen an einen Nichtberechtigten in zwei Fällen sowie des Erwerbs einer Schußwaffe zum Zwecke der Weitergabe an einen Nichtberechtigten,

b) im Strafausspruch in den Fällen II 2, 3, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgenden Schuldspruch zugrunde gelegt: "Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs sowie des unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen schuldig. Er ist ferner schuldig des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dieselbe in zwei Fällen. Der Angeklagte ist ferner in zwei Fällen schuldig des Überlassens von Schußwaffen an Nichtberechtigte. Der Angeklagte ist desweiteren schuldig des unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen zum Zwecke der Weitergabe an Nichtberechtigte". Es hat gegen den Angeklagten wegen dieser Straftaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. April 1996 zu-

treffend dargelegt hat; die Ausführungen der Verteidigung hierzu im Schriftsatz vom 9. Mai 1996 sind demgegenüber nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.

l. Die Verurteilung des Angeklagten hält nur in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe der Überprüfung stand; insoweit bestehen weder gegen den Schuld- noch den Strafausspruch rechtliche Bedenken.

trifft, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch Soweit Tateinheit zwischen unerlaubtem Erwerb der Waffen und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie angenommen worden ist (BGH, Urteil vom 23. November 1993 - 1 StR 660/93; a.A. Steindor£ WwaffrR

6. Aufl. § 53 waffe Rdn. 37). Die Strafkammer hat aber das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Waffenstraftaten zueinander rechtsfehlerhaft beurteilt. In den Fällen II 2 und 3 wie auch in den Fällen II ss und 6 der Urteilsgründe hat der Angeklagte jeweils eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe erworben und damit die tatsächliche Gewalt über sie erlangt (S 4 Abs. 1 WaffG). Diese übte er aber auch noch aus, als er die Waffe dem jeweiligen - unberechtigten - Abnehmer überließ. Nach gesicherter Rechtsprechung steht in solchen Fällen das Überlassen an den Nichtberechtigten in Tateinheit mit der vorausgegangenen Ausübung der tatsächli-

chen Gewalt und damit auch mit dem Erwerb, der zur andauernden Ausübung der tatsächlichen Gewalt geführt hat (BGH, Be-

schluß vom 13. August 1985 - 4 StR 410/85; BGHR Waf£G S 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1; vgl. auch Steindorf WaffR 6. Aufl. 8 53 WaffG Rdn. 33).

3. Im Gegensatz zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung bedürfen die Strafaussprüche insoweit jedoch der Aufhebung. Die Strafkammer wird für die beiden in Tateinheit zueinander stehenden Waffendelikte (II 2 und 3 sowie II 5 und 6 der Urteilsgründe) neue Einzelstrafen festsetzen müssen. Aus diesen und den bestehen bleibenden beiden rechtskräftigen Einzelstrafen von einem Jahr fünf Monaten (Fall II 1) sowie einem Jahr (Fall II 4) wird sie eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Möglicherweise ist aber auch die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus der inzwischen durch Beschluß des Senats rechtskräftig entschiedenen Betäubungsmittelstrafsache gegen den Angeklagten erforderlich: der Senat vermag insoweit je-

doch nicht verbindlich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen hierfür im einzelnen vorliegen.

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