Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 25.10.1988 – 4 StR 495/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Werner CE aus von CE. geboren am ib 1352 in sm.

wegen fahrlässiger Tötung

wıII

66

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. Juni 1988 wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit Überlassen einer Schußwaffe und Munition an einen Nichtberechtigten und mit fahrlässiger Tötung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

wird.

Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision, die sich im übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist, führt auf die Sachrüge hin lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Waffendelikten kann keinen Bestand haben. Zwar sind Fälle denkbar, in denen das Überlassen einer Schußwaffe an einen Dritten zu einem Zeitpunkt geschieht, in dem der Überlassende selbst die tatsächliche Gewalt über sie nicht mehr ausübt (z. B. beim Versand). Regelmäßig dauert aber, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausführt, bei der Übergabe der Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt des Veräußerers noch an; sie geht unmittelbar auf den Erwerber über. Dies führt zur Annahme von Tateinheit (BGH, Beschluß vom 21. August 1985 - 4 StR 410/85). Da die näheren Umstände des Überlassens der Waffe nicht mitgeteilt werden, ergänzende Feststellungen insoweit auch nicht zu erwarten sind, geht der Senat zugunsten des Angeklagten von tateinheitlicher

Begehungsweise aus.

Die von der Strafkammer für angemessen erachtete Gesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt Bestand. Es ist auszuschließen, daß das Gericht bei Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters geringer bewertet hätte.

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