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BGH Beschluss vom 16.04.1985 – 4 StR 755/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Pf1VG 1965 8 6; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) 8 1 Abs. 2 Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage besteht, macht sich nicht nach § 6 PflVG strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins rückwirkend wegfällt oder wenn der Versicherer vom Vertrag gemäß 8 38 VVG zurücktritt.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Pf1VG 1965 8 6; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) 8 1 Abs. 2

Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage besteht, macht sich nicht nach § 6

PflVG strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins rückwirkend wegfällt oder wenn der Versicherer vom Vertrag gemäß 8 38 VVG zurücktritt.

BGH, Beschl. v. 16. April 1985 - 4 StR 755/84 - OLG Frankfurt/M. AG Qffenbach/M.

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 755/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Studenten Reinhard CG EEE zus Nu - I GENE. dort geboren am @.@B 1960,

wegen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz

AU 1)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 1985 durch

den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger

und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke und Dr. Jähnke beschlossen:

Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage besteht, macht sich nicht nach § 6 Pf1VG strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins' rückwirkend wegfällt oder wenn der Versiche-

rer vom Vertrag gemäß 8§ 38 VVG zurücktritt.

Gründe§

Der Angeklagte beantragte am 20. Oktober 1982 bei der Ne@P-Versicherung den Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für seinen Pkw. Er erhielt eine Versicherungsbestätigungskarte und benutzte anschließend sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1982 erklärte die Gesellschaft ihren Rücktritt vom Vertrag, weil der Angeklagte, nachdem zwischenzeitlich sein Versicherungsamtrag unverändert angenommen worden war, die erste Versicherungsprämie nicht gezahlt hatte. Nach Erhalt der Rücktrittserklärung verkaufte der Angeklagte den Pkw.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag (88 1, 6 Abs. 1 P£f1lVG) freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das zur Entscheidung hierüber berufene Oberlandesgericht Frankfurt/M. möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es hält den äußeren Tatbestand der 8S 1, 6 Pf1VG für erfüllt. Infolge der Erklärung der Versicherungsgesellschaft vom 17. Dezember 1982 sei das Versicherungsverhältnis gemäß 8§ 1 Nr. 2 Satz 4 AKB rückwirkend erloschen. Daher habe zu keiner Zeit der erforderliche Versicherungsvertrag bestanden. Darauf, nicht aber auf das Bestehen von Versicherungsschutz gegenüber Dritten, komme es für die strafrechtliche Beurteilung nach dem Pflichtversicherungsgesetz an. Es sei deshalb vom Tatrichter zu klären, ob und wann der Angeklagte den Entschluß gefaßt habe, den Versicherungsschein nicht einzulösen, oder ob und wann er erkannt habe,

dazu nicht in der Lage zu sein.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Frankfurt/M. durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1968 - 3 Ws 480/67 (GA 1968, 309) - gehindert. Das Oberlandesgericht Hamm vertritt darin die Auffassung, aus der zivilrechtlichen Rückwirkung der Vertragsauflösung lasse sich eine Strafbarkeit des Fahrzeugführers nicht herleiten. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und die Rechtsfrage wie folgt formuliert: ‚

"Kann sich derjenige, der ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht, nach 8 6 Pf1VG strafbar machen, wenn anschließend

wegen Nichteinlösung des Versicherungsscheins die vorläufige Deckung gemäß 8 1 Abs. 2 Satz 4 AKB rückwirkend außer Kraft tritt?"

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen vor.

1. Das vorlegende Gericht hat zwar nicht beachtet, daß der von ihm angeführte Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm im Beschwerde- und nicht im Revisionsverfahren ergangen ist. Ein solcher Beschluß führt nicht zur Vorlage nach 8 121 Abs. 2 GVG (BGHSt 12, 213, 215 £; KK § 121 Rdn. 19). Mit der beabsichtigten Entscheidung würde sich das Oberlandesgericht Frankfurt/M. jedoch auch zu dem im Revisionsverfahren erlassenen, nicht veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1984 - 1 Ss 161/84 - in Widerspruch setzen, der auch auf der abweichenden Rechtsauffassung beruht.

2. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht entschieden. Allerdings hat er in seinem Urteil vom 23. Oktober 1975 - 4 StR 315/75 (VRS 50, 43, 45) Ausführungen zu § 6 PfI1VG gemacht, denen dieselbe Rechtsansicht zugrunde liegt, wie sie die Oberlandesgerichte Hamm und Celle vertreten. Auf jenen Ausführungen beruht das Urteil aber nicht, da sie in Form eines Hinweises für den neu entscheidenden Tatrichter ergangen sind. Derartige die Entscheidung nicht tragende Erwägungen (vgl. § 358 Abs. 1 StPO) vermögen eine Vorlage nicht zu erledigen. Der Senatsbeschluß BGHSt 12, 392, welcher die Strafbarkeit nach § 6 Pf1VG an das Fehlen des erforderlichen Versicherungs-

schutzes gegenüber Dritten, nicht an das Fehlen eines Versicherungsvertrages knüpfte, ist durch die Gesetzgebung überholt und steht der Vorlegung deshalb ebenfalls nicht entgegen (BGHSt 32, 152, 157).

III.

In der Sache vermag der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht beizutreten.

1. Tathandlung nach § 6 Pf1VG ist der Gebrauch eines Fahrzeugs - oder die Gestattung des Gebrauchs - ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag. Ob der Versicherer einem geschädigten Dritten auch ohne solchen Vertrag, etwa im Rahmen seiner Nachhaftung gemäß § 3 Nr. 4 - 6 Pf1VG, leistungspflichtig ist, bleibt ohne Belang (BGHSt 32, 152, 156 f). Demgemäß fehlt es am äußeren Tatbestand der Strafvorschrift, sofern im Zeitpunkt der Verwendung des Fahrzeugs im Verkehr ein gültiger, den Erfordernissen des § 1 P£f1V6 genügender Haftpflichtversicherungsvertrag besteht.

Unter Haftpflichtversicherungsvertrag ist jede vertragliche Beziehung zu verstehen, die eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat, namentlich auch die vorläufige Deckungszusage des Versicherers (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - B@-DEEb. IV EB S. 21). Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die behördliche Zulassung seines Fahrzeugs nach § 29 a StVZO erforderliche Versicherungsbestätigungskarte aus, so liegt darin die Zusage vorläufiger Deckung (8 1 Nr. 2 Satz 2 AKB). Solange diese Zusage gilt, besteht somit ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag.

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2. Wird der Versicherungsschein nach unveränderter Annahme des Antrags nicht rechtzeitig eingelöst, so verliert die vorläufige Deckungszusage rückwirkend ihre Kraft (§ 1 Nr. 2 Satz 4 AKB). Einer besonderen, auf diese Rechtsfolge abzielenden Erklärung des Versicherers bedarf es dazu nicht, weil die Deckungszusage auflösend bedingt ist (BGHZ 21, 122, 130). Eine Rücktrittserklärung des Versicherers, wie sie auch im vorliegenden Fall abgegeben wurde, bezieht sich vielmehr auf den - infolge Annahme des Vertragsamtrags zustande gekommenen - endgültigen Versicherungsvertrag. Dieser endgültige Versicherungsvertrag ist rechtlich mit der vorläufigen Deckungszusage nicht identisch (BGHZ 47, 352, 355). Von ihm zurückzutreten, ist dem Versicherer in Fällen der vorliegenden Art nach 8 38 VVG eröffnet.

Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt es auf diesen möglichen Unterschied der Rechtsgrundlagen für den Wegfall des Versicherungsverhältnisses jedoch nicht an. Der Rücktritt vom Vertrag ist nämlich insoweit nicht anders zu behandeln als die gemäß § 1 Nr. 2 Satz 4 AKB von selbst eintretende Rechtsfolge: Beides kann strafrechtlich nicht in die Vergangenheit wirken.

3. Das Strafrecht knüpft an den Zeitpunkt der Tat an (§ 2 Abs. 1 StGB). Es kommt für die Bestrafung des Täters darauf an, ob die Tat zur Tatzeit unter Strafe gestellt war. Wird das Verhalten des Täters erst nach der Tat strafbedroht, so kann der Täter deswegen gemäß Art. 103 Abs. 2 66, § 1 StGB nicht bestraft werden. Hat der Täter einen Straftatbestand erfüllt, so vermag sein weiteres Verhalten an der Strafbarkeit in der Regel nichts mehr zu ändern.

a) Danach ist z.B. die rückwirkende Wiederherstellung eines aufgelösten Versicherungsverhältnisses gemäß 8 39 Abs. 3 Satz 3 VVG strafrechtlich unbeachtlich. Hat der Täter das Fahrzeug in dem Zeitraum benutzt, in dem wegen seines Zahlungsverzugs der Haftpflichtversicherungsvertrag aufgehört hatte zu bestehen, so kann er seine Strafbarkeit aus § 6 Pf1VG nicht noch abwenden, indem er nachträglich die geschuldete Prämie zahlt. Daß er mit der Zahlung die zivilrechtlichen Wirkungen der Vertragsauflösung vollständig beseitigt, ändert daran nichts (BGHSt 32, 152).

b) Umgekehrt läßt sich Strafbarkeit für ein Verhalten nicht aus Ereignissen herleiten, welche erst nach dem Ende des als Tathandlung in Betracht kommenden Vorgangs eintreten und nur zivilrechtlich mit Rückwirkung ausgestattet sind. Dies gilt auch für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wenn die Teilnahme am Verkehr davor lag.

Die zivilrechtliche Rückwirkung der Vertragsauflösung nach § 1 Nr. 2 Satz 4 AKB ist lediglich eine gedankliche Konstruktion, mit deren Hilfe eine im Tatzeitpunkt nicht bestehende Rechtslage als gegeben angenommen

wird. Sie beseitigt nicht den Umstand, daß ein Haftpflicht-

versicherungsvertrag objektiv bestanden hat. Der Kraftfah-

rer, der sich nach Erlangung einer vorläufigen Deckungszusage mit dem Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr be-

geben hat, handelte deshalb rechtmäßig. Es besteht keine Handhabe, dieses rechtmäßige Verhalten nachträglich mit

dem Makel der Rechtswidrigkeit zu versehen. Anderenfalls würde der Täter für etwas bestraft, was er tun durfte.

Wenn das vorlegende Gericht mit Rüth (in Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Bd. 11 1969,75. 241) darauf abstellt, ob der Täter im Zeitpunkt des Fahrzeuggebrauchs weiß oder damit rechnet, daß er den Versicherungsschein nicht einlösen werde, so ist dies eine Erwägung, die sich nur auf die innere Tatseite bezieht. Diese vermag das Vorliegen des objektiven Tatbestandes im Tatzeitpunkt nicht zu ersetzen. Darüber hinaus hat sich der Vorsatz auf die Verwirklichung der äußeren Merkmale der Tat im Zeitpunkt ihrer Begehung zu beziehen. Die Voraussicht einer späteren Pflichtwidrigkeit begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für das gegenwärtige Verhalten des Täters. Daher ist der Straftatbestand des 8 6 P£flVG nicht erfüllt, sofern im Zeitpunkt des Fahrzeug- _ gebrauchs ein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag besteht; auf dessen späteres Schicksal kommt es nicht an (ebenso Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 6 P£f1VG Anm. 3 c).

4. Damit wird der Schutzbereich des Strafgesetzes nicht unangemessen beschnitten. Das Verhalten eines Versicherungsnehmers, der eine vorläufige Deckungszusage in der Absicht beantragt, den Versicherungsschein später nicht einzulösen, wird unter dem Gesichtspunkt des § 263 StGB zu würdigen sein. Im übrigen hat es der Versicherer durch entsprechende Gestaltung seines inneren Geschäftsbetriebs in der Hand, den Zeitraum des vorläufigen Dekkungsschutzes abzukürzen.

5. Die Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:

"Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage besteht, macht sich nicht nach § 6 Pfl1VG strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins rückwirkend wegfällt oder wenn der Versicherer vom Vertrag gemäß 8§ 38 VVG zurücktritt."

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke