Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 26.03.1985 – 5 StR 198/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 198/85
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Heinz Jürgen S EEE 4 aus Ho dort geboren am EEE '957,
zur Zeit in Haft,
2. Jan T EEE | aus Ho: dort geboren am ED '357,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Si und TEE wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 5. Juni 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Die von beiden Beschwerdeführern erhobene, auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Die Hauptverhandlung betraf neben den beiden Beschwerdeführern auch die Angeklagte Petra WEB, die zur Tatzeit 19 Jahre alt war; die drei Angeklagten sind gemeinsam verurteilt worden. Nach § 112
i. V. mit §§ 103 Abs. 2 Satz 4 JGG hätte die Hauptverhandlung deshalb vor der Jugendkammer und nicht, wie es geschehen ist, vor dem Schwurgericht stattfinden müssen. Auf diesem Zuständigkeitsfehler können sich auch die erwachsenen Beschwerdeführer berufen (BGH bei Holtz MDR 1980, 456); die Zulässigkeit der Rüge setzt hier nicht voraus, daß die Angeklagten in der Hauptverhandlung einen Besetzungseinwand erhoben haben (BGHSt 30, 260). Da die Mitangeklagte We ias Urteil nicht angefochten hat, richtet sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene
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Da bisher kein Jugendgericht mit der Sache befaßt gewesen ist, mithin § 47 a JGG keine Anwendung finden kann, hat der Senat die Sache an das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel