Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 13.12.1983 – 4 StR 714/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 714/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

dort geboren

Anton Karl-Heinz M EEE SUS 7 gebracht,

am EEE 1940, zur Zeit einstweilen unter

wegen Vollrausches

dt

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des fahrlässigen Vollrausches - Rauschtat: versuchter Totschlag - freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeoränet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte lebte zusammen mit Monika Heim» in einer Unterkunft für nichtseßhafte Alkoholiker. Er betrachtete Monika HemEEEEn als "seine Frau". Diese war jedoch zu dem ebenfalls in der Unterkunft wohnenden LO, dem späteren Tatopfer, gezogen. Der Angeklagte, der eifersüchtig war, ärgerte und störte Lobers ständig, so daß dieser Monika He zum Angeklagten zurückschickte. Am Mittag des Tattages schlug LEE dem Angeklagten bei einer zufälligen Begegnung mehrfach eine Holzlatte auf den Kopf. Während einer weiteren Begegnung gegen 17,30 Uhr be-

schimpfte er den Angeklagten und folgte ihm zur Zimmertür. Der Angeklagte holte darauf ein Küchenmesser und stach es Id mit Tötungswillen in die Brust. Das Opfer konnte trotz lebensgefährlicher Verletzungen gerettet werden.

Das Landgericht stellt fest, daß die Verantwortlichkeit des Angeklagten für sein Tun wegen einer traumatischen sowie einer alkoholtoxisch verursachten Hirnschädigung aufgehoben war. Es hält seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus für geboten, weil er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dazu führt es aus, der Zustand des Angeklagten werde sich weiter verschlechtern. Er werde auch weiter in einer Umgebung leben, in der übermäßiger Alkoholgenuß mit Streitigkeiten, Provokationen und tätlichen Auseinandersetzungen alltäglich sei. Seine Vorstrafen und sein früheres Benehmen gegenüber Monika Hei - die er häufig geschlagen hat - zeigten zusammen mit der vorliegenden Tat ein gewalttätiges Verhalten von erheblichen Gewicht, so daß die konkrete Gefahr neuer schwerwiegender rechtswidriger Taten bestehe, Daran ändere auch nichts, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall von Li in besonderem Maße gereizt worden war und seit dem Vorfall keine weiteren Exzesse bekannt geworden sind,

Diese Ausführungen des Landgerichts lassen nicht hinreichend klar erkennen, ob der Tatrichter den Sachverhalt so umfassend wie geboten und unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat. Nach § 63 StGB setzt die Anordnung der Unterbringung voraus, daß weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge der Abartigkeit des Täters zu erwarten sind. Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/4-str-714-83#rd_6

Gefährlichkeit muß mithin ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, so daß Gelegenheits- oder Konflikttaten aus der anzustellenden Gesamtwürdigung ausscheiden (BGHSt 27, 246,

249; Hanack in LK 10. Aufl. § 63 Ran. 61, 76; Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 63 Rän. 7; Stree in Schönke/Schröder StGB

21. Aufl. § 63 Ran. 18). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Frage, ob die das vorliegende Verfahren auslösende Tat eine Konflikttat in diesem Sinne ist, nur unzureichend geprüft hat.

Der 42jährige Angeklagte ist seit Jahren Alkoholiker, 1967 und 1972 wurde er UA. wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu Geldstrafen verurteilt. 1980 widersetzte er sich einer Festnahme, Obwohl der Angeklagte seit Mitte der siebziger Jahre in Unterkünften für Alkoholiker lebt, hat er nur wenige Rechtsbrüche, insbesondere keine schwerwiegenden Gewalttaten gegen Personen, begangen. Auch nach der vorliegenden Tat bis zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat er unbeanstandet neun Monate in seiner bisherigen Umgebung verbracht. Unter diesen Umständen bedurfte die Frage, ob sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber Monika HeiiB und die versuchte Tötung des Lamm auf den Zustand des Angeklagten zurückführen lassen, besonderer Prüfung. Jedenfalls nach dem äußeren Lebenslauf des Angeklagten ragt dieses Vorgehen aus dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit als ungewöhnlich heraus. Die Frage, ob es auf Eifersucht beruhte oder sonst in der persönlichen Beziehung zu Monika Hoffmann begründet lag, erörtert das Landgericht nicht. Eine solche Erörterung drängte sich aber auf, weil Beschimpfungen wie die des Lem vor der Anlaßtat unter den Bewohnern der Unterkunft keine Besonderheit darstellten und den Angeklagten sonst auch nicht zu aus dem Rahmen fallenden Reaktionen bewegt haben.

Die Einbeziehung dieser weiteren Gesichtspunkte hätte - sofern sie zutreffen - die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten beeinflussen können. Gefühlsmäßigen Antrieben wie Eifersucht oder verletztem Stolz kann ein nicht geschädigter Mensch, der von dem Urheber dieser Gefühle gereizt wird, ebenfalls erliegen. Daß die Widerstandskraft des Angeklagten gegenüber solchen Antrieben allgemein herabgesetzt sei, versteht sich nicht von selbst. Die Gefährlichkeitsprognose war daher auch nicht ohne weiteres allein mit den üblichen Streitigkeiten in der konfliktträchtigen Umgebung des Angeklagten zu begründen. Die Annahme krankheitsbedingter Gefährlichkeit erforderte vielmehr Ausführungen des Landgerichts zur Vorstellungs- und Gefühlswelt des Angeklagten und zu ihrer Bedeutung für die Tat. Das Fehlen derartiger Erörterungen ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Salger j Ruß Goydke

Jähnke Meyer-Goßner