Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 09.01.1986 – 4 StR 616/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Ferdinand P 2 m zu: Pe, dort geboren m @. EB 1959, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1986, an der teilgenommen ha-

ben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

27. August 1985 aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus zu vollstrecken ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drit-

tel ermößigt und der Staatskasse ein Drittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist.

Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten be-

nachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist das

Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

Wie der Generalbundesanwalt in seinem, dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 6. November 1985 zutreffend ausgeführt hat, hält auch die Anordnung der Unterbringung der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Urteilsfeststellungen ist die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten jedenfalls ganz überwiegend durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 429; BGH, Urteile vom 28. Juni 1984 - 4 StR 287/84 - und vom 10. Oktober 1984 - 3 StR 423/84 ): Neben einer seit vielen Jahren bestehenden "Geistesschwäche vom Grade der Imbezillität" liegen "grobe Fehlentwicklungen in bezug auf Kritikund Urteilsfähigkeit" vor, vor allem eine "sehr schwache Willensbildung" (UA 3, 10 bis 12). Die Ausführungen der, sachverständig beratenen, Strafkamner im Urteil lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Normabweichungen beim Angeklagten keine bloßen Charaktermängel sind, sondern daß sie Krankheitswert haben (vgl. BGH NStzZ 1985, 309, 310). Allerdings hat auch die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten zur Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beigetragen. Ihr Einfluß war nach den Urteilsgründen jedoch nur unbedeutend: Zur Tatzeit lag "allenfalls ein leichter bis mäßiger Rausch vor, der eine gewisse Enthemmung nicht ausschließen läßt" (UA 10). Jedenfalls hat der krankhafte Zustand des Angeklagten und nicht etwa "letztlich der Alkoholgenuß" die Verminderung seiner Schuldfähigkeit bewirkt (vgl. BGH NSt2Z 1985, 309, 310 m.

-5_ 5

Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 1. März 1983 - 5 StR 71/83 - vom 20. Dezember 1983 - 4 StR 687/83 - und vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85).

Dagegen kann die Anordnung, daß die Strafe vor der

Unterbringung zu vollstrecken sei, nicht bestehenbleiben.

Nach § 67 Abs. 1 St6B wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, daß die Strafe zuerst zu vollziehen ist ($S 67 Abs. 2 StGB). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Auf keinen Fall darf einem Straftäter, der in ein psychiatrisches Krankenhaus (und nicht in die Sicherungsverwahrung) eingewiesen wird, die (wenn auch noch so geringe) Chance einer Heilung dadurch verschlossen bleiben, daß der Versuch der Behandlung erst nach Ende des Strafvollzugs beginnt (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803). Deshalb darf die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als sinnvolle Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist. Aus anderen Gründen, vor allem aus solchen der (vermeintlichen) Zweckmäßigkeit, darf eine solche Anordnung nicht getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 332/80 - bei Holtz MDR 1981, 98; BGH NJW 1983, 240; BGH NStZ 1984, 428; BGH, Beschluß vom 7. Februar 1985 - 4 StR 13/85 -; Urteile vom 25. Juli 1985 - 1 StR 285/85 - und 1 StR 241/85).

Die Strafkammer hat die Vorwegvollstreckung der

Strafe angeordnet, "um eine optimale Sozialisierung Zu er-

möglichen" (UA 14), Ob sie diese für (unbedingt) notwendig oder nur für zweckmäßig hält, bleibt damit bereits unklar. Es heißt dann allerdings noch, sie sei mit dem Sachverständigen "der Auffassung, daß bei dem Angeklagten durch den Strafvollzug ein gewisser Leidensdruck erweckt werden muß, um bei ihm die notwendige Bereitschaft zur Mitarbeit bei einer Behandlung im PSychiatrischen Krankenhaus ZU wecken" (UA 14), Auch was damit gemeint ist, versteht sich indessen nicht von selbst. Möglicher-

gen Rechnung tragen, daß der Angeklagte "bereits in seiner Kindheit erhebliche Verhaltensstörungen zeigte, die eine geordnete Schulausbildung selbst auf der Sonder-Schule nicht möglich machten" und daß "bei Seiner Später

werden" konnte (UA 12/13). Gemeint sind Offensichtlich eine Unterbringung in der Westfälischen Landesklinik Paderborn im Jahre 197g (UA 3) und eine solche im Westfäli-

schen Landeskrankenhaus 5 > im Juli 1981, zu der

vermerkt ist, daß der Angeklagte auch dort "eine höchst aus, um einen Vorwegvollzug der Strafe ZU rechtfertigen,

druckes, auf die die Strafkammer wohl abstellen will, zu folgen ist, kann dahinstehen., Diese These ist zwar auch

in einer älteren Entscheidung des 3, Strafsenats (Urteil vom 15. Oktober 1980 - 3 stR 332/80 - bei Holtz MDR 1981, 98) sowie in mehreren jüngeren Entscheidungen des 1. Strafsenats (vgl, Beschluß vom 18. Juli 1985 - 4 StR 288/85 _ Sowie Urteil vom 25. Juli 1985 - 4 StR 241/85 - zum Abdruck

in BGHSt vorgesehen) vertreten worden. Der erkennende Se-

nat hat mehrmals Bedenken gegen sie geäußert (BGH NStz 1984, 428; Beschluß vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 -; vgl. auch den Beschluß des 2. Strafsenats vom 28. Septenber 1984 - 2 StR 568/84 - in Stv 1985, 10). Einer näheren Erörterung und Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Die für einen Vorwegvollzug der Strafe erforderliche Feststellung, daß der Zweck der Maßregel durch Strafvollstreckung leichter als durch die Unterbringung ZU erreichen wäre, ist im Urteil nämlich nicht getroffen worden. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß Besonderheiten des Strafvollzuges gerade bei diesem Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten (vgl. Beschluß des Senats vom 16. August 1984 - 4 StR 461/84 - m. mw. Nachw.), sind nicht ersichtlich. Da auch ausgeschlossen werden kann, daß sich solche Umstände in einer neuen Verhandlung ergeben könnten, muß die Anordnung der Vorwegvollstreckung

der Strafe entfallen.

Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner